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Einlagensicherung? Wissenswertes !

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Falls ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen, sind die Rückzahlungsansprüche in gewissem Umfang durch die Einlagensicherung abgesichert.

Welche Einlagensicherungssysteme gibt es in Deutschland?
Die Einlagensicherung in Deutschland ruht auf zwei Säulen:

Der gesetzlichen Einlagensicherung, der jedes private Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen angehören muss, sofern es nicht Pflichtmitglied in einer institutssichernden Einrichtung ist, und
den darüber hinaus gehenden freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen der Bankenverbände.

Was ist Anlegerentschädigung?
Sollte ein Institut nicht mehr in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen, sind die Erfüllungsansprüche der Kunden in gewissem Umfang durch die Anlegerentschädigung abgesichert.

Was ist Institutssicherung?
Alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen sowie Genossenschaftsbanken gehören institutssichernden Einrichtungen an. Ziel dieser Einrichtungen ist, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Deren Kunden werden hierdurch mittelbar vor Verlust ihrer Einlagen geschützt.

Aufgrund dessen sind Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, von der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit (§ 12 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Welche Gelder werden durch die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme geschützt?
Geschützt werden Kundeneinlagen und Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften.

Einlagen sind im Wesentlichen Kontoguthaben (Giroeinlagen, Sparguthaben, Tages- oder Termingelder, auf den Namen lautende Sparbriefe und ähnliches) sowie Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat (Namensschuldverschreibungen und ähnliches), jedoch z.B. nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln.

Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften sind Gelder, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet werden (z.B. Dividenden, Ausschüttungen, Verkaufserlöse).

Bezieht sich der Einlagensicherungsschutz auch auf Wertpapiere?
Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) sind keine Einlagen. Sie stehen vielmehr im Eigentum des Kunden und werden für diesen von der Bank nur verwahrt. Bestände in Wertpapierdepots können daher auch im Insolvenzfall auf andere Institute übertragen werden, wenn sie nicht als Sicherheit für Forderungen der betroffenen Bank gegen den Kunden (Kreditsicherheit) dienen. Ein besonderer Schutz ist deshalb nicht erforderlich.

Welchen Schutz bietet die gesetzliche Einlagensicherung?
Alle Banken (mit Ausnahme der Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken) sind seit August 1998 durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird.

Die gesetzliche Einlagensicherung kann jedoch nicht alle Ansprüche absichern. Sie garantiert dem Kunden, dass seine Einlagen pro Institut bis zu einem Betrag von 50.000 € geschützt sind (§ 4 Abs. 2 EAEG). Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird. Durch die letztgenannte Regelung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Einleger nicht über den festgestellten Schaden hinaus, beispielsweise durch die erfolgreiche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Vermittler, entschädigt wird.

Welchen Schutz bietet die gesetzliche Anlegerentschädigung?
Institute sind gesetzlich verpflichtet, neben ihren Einlagen auch ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (siehe Frage: Welche Gelder werden durch die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme geschützt?) durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern (§ 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz).

Im Rahmen der gesetzlichen Anlegerentschädigung (siehe Frage: Was ist Anlegerentschädigung?) haben die Kunden im Schadensfall Anspruch auf 90% ihrer „Forderungen aus Wertpapiergeschäften“, maximal aber nur auf 20.000 €. Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird. Durch diese Regelung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anlager nicht über den festgestellten Schaden hinaus, beispielsweise durch die erfolgreiche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Vermittler, entschädigt wird.

Welchen Schutz bietet die freiwillige Einlagensicherung und welche Institute gehören ihr an?
Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung haben viele Institute (private Banken und private Bausparkassen sowie öffentliche Banken) freiwillige Regelungen zur Sicherung von Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften getroffen, die eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen (Einlagensicherung 50.000 € je Einleger pro Institut; Anlegerentschädigung: 90% der Einlagen, maximal 20.000 €) hinaus anstreben.

Es gibt folgende freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen:

Privatbanken können ihre Kundengelder über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) zusätzlich absichern. Hier sieht das Statut im Insolvenzfall eines Mitgliedsinstitutes die Rückerstattung von Einlagen und Zinsen pro Kunde bis zu 30% des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank vor. Welche Banken dem Einlagensicherungsfonds des BdB angehören sowie die genaue Höhe der Absicherung können Sie direkt beim Bundesverband deutscher Banken e.V. (Anschrift: Burgstraße 28, 10178 Berlin) oder im Internet www.bankenverband.de) in Erfahrung bringen.

Für öffentliche Banken wurde der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) eingerichtet. Nach dem Statut des Fonds sind die Kundengelder bei den jeweils angeschlossenen Instituten unbegrenzt zu 100% geschützt. Welche Banken diesem freiwilligen Fonds angehören, können Sie beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. erfragen (Anschrift: Lennéstr. 11, 10785 Berlin) oder auf der Internet-Seite www.voeb.de abrufen.
Die Mehrheit der Bausparkassen gehört dem Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. an. Dieser schützt nach seinem Statut Bauspareinlagen plus Zinsen in unbegrenzter Höhe. Einige Bausparkassen bieten auch Festgeldanlagen oder Sparbriefe an – diese Produkte sind dann mit 250.000 € pro Anleger abgesichert. Einlagen bei Bausparkassen, die zu großen Privatbanken gehören, sind durch den Einlagensicherungsfonds für Bank-Bausparkassen geschützt. Nach dessen Statut sind sämtliche Guthaben (also neben den Bauspareinlagen auch sonstige Einlagen) eines jeden Kunden inklusive Zinsen in unbegrenzter Höhe voll gesichert.

Welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gehört mein Institut an?
Die gesetzliche Zuordnung der Institute zu einer Entschädigungseinrichtung erfolgt nach Institutsgruppen. So werden folgende gesetzliche Entschädigungseinrichtungen in Deutschland unterschieden:

Private Banken und Bausparkassen sind der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), einer Tochtergesellschaft des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB), angeschlossen. Nähere Informationen zur EdB finden Sie auf der Homepage des BdB (www.bankenverband.de).

Für öffentliche Banken (z.B. Förderbanken) wurde die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ), die eine Tochtergesellschaft des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) ist, eingerichtet. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des VÖB (www.voeb.de).

Für Wertpapierhandelsunternehmen (z.B. Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften) ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig (Homepage: www.e-d-w.de).

Sparkassen (auch Landesbanken/Girozentralen und Landesbausparkassen) sowie Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Bausparkasse Schwäbisch-Hall, PSD-Banken, Sparda-Banken) gehören keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung an, da sie Mitglieder so genannter institutssichernder Einrichtungen (siehe Frage: Was ist Institutssicherung?) sind.

Nähere Informationen zum Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe erhalten Sie vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband und im Internet unter www.dsgv.de (Sparkassen-Finanzgruppe »» Haftungsgrundlagen).

Über die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung für Genossenschaftsbanken kann Ihnen der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. sowie die Internetseite www.bvr.de Auskunft geben.

Wie erfahre ich, welcher Sicherungseinrichtung mein Institut angehört?
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden im Preisaushang darüber zu informieren, welchen Sicherungseinrichtungen sie angehören (§ 23a Kreditwesengesetz). In der Regel finden sich hierzu auch Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldinstitute.

Neukunden müssen in schriftlicher Form über die Höhe und den Umfang des Einlagenschutzes informiert werden. Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, muss es seine Kunden hiervon in Kenntnis setzen.

Welcher Personenkreis ist abgesichert?
Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorrangig private Anleger (u.a. Privatpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, eingetragene Vereine, Stiftungen, Wohnungseigentümergemeinschaften) und kleinere Unternehmen. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen, zumeist institutionellen Anleger findet sich in § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen gilt der Schutz ebenfalls vornehmlich den Privatanlegern und Wirtschaftsunternehmen. Detaillierte Angaben über den geschützten Anlegerkreis enthalten die jeweiligen Satzungen bzw. Statute der freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die Sie von den verschiedenen Bankenverbänden anfordern bzw. den entsprechenden Internetseiten entnehmen können (siehe Frage: Welchen Schutz bietet die freiwillige Einlagensicherung?).

Gelten bei Gemeinschaftskonten höhere Sicherungsgrenzen?
Ja, denn bei Gemeinschaftskonten (sog. und/oder-Konten) hat jeder Kontoinhaber jeweils einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Damit verdoppelt sich der Maximalbetrag der gesetzlichen Einlagenentschädigung beispielsweise bei zwei Kontoinhabern (z.B. einem Ehepaar) und liegt somit bei 100.000 € (§ 4 Abs. 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz).

Die Anlegerentschädigung würde in dem genannten Beispiel bei maximal 40.000 € liegen.

Wie erhalte ich meine gesetzlich vorgesehene Entschädigung?
Sobald ein Entschädigungsfall feststeht, ein Institut also nicht mehr in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen, informiert die zuständige Entschädigungseinrichtung unaufgefordert alle betroffenen Kunden dieses Instituts (§ 5 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz). Daraufhin können die Kunden ihre Entschädigungsansprüche innerhalb eines Jahres bei der jeweiligen Entschädigungseinrichtung anmelden. Ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche bestehen, stellt die Entschädigungseinrichtung fest, die auch für die Auszahlung der Gelder zuständig ist (zu den einzelnen Kontaktdaten/Adressen siehe Frage: Welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gehört mein Institut an?).

Wie erhalte ich meine gesetzlich vorgesehene Entschädigung?
Sobald ein Entschädigungsfall feststeht, ein Institut also nicht mehr in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen, informiert die zuständige Entschädigungseinrichtung unaufgefordert alle betroffenen Kunden dieses Instituts (§ 5 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz). Daraufhin können die Kunden ihre Entschädigungsansprüche innerhalb eines Jahres bei der jeweiligen Entschädigungseinrichtung anmelden. Ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche bestehen, stellt die Entschädigungseinrichtung fest, die auch für die Auszahlung der Gelder zuständig ist (zu den einzelnen Kontaktdaten/Adressen siehe Frage: Welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gehört mein Institut an?).

Wie erhalte ich meine Entschädigung von den freiwilligen Sicherungseinrichtungen?
Die freiwilligen Sicherungseinrichtungen haben eigene Regelungen zur Vorgehensweise bei der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung im Insolvenzfall eines Mitgliedsinstituts getroffen, die im Einzelnen bei den jeweiligen Bankenverbänden erfragt werden können (die entsprechenden Anschriften und Homepages finden Sie unter der Frage: Welchen Schutz bietet die freiwillige Einlagensicherung?).

Welche Währungen werden von der gesetzlichen Einlagensicherung erfasst?
Eine Entschädigungspflicht besteht nur für Einlagen sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Euro und sonstigen Währungen der EU-Mitgliedstaaten (§ 4 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz). Nicht geschützt sind daher z.B. US-Dollar-Konten oder Einlagen in Schweizer Franken.

Werden die Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen durch die BaFin beaufsichtigt?
Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen (EdB, EdÖ, EdW) und die institutssichernden Einrichtungen (Sparkassen-Finanzgruppe und Genossenschaftsbankenbereich) unterliegen der Aufsicht durch die BaFin. Ziel der Überwachung ist es, das Vorhandensein ausreichender Mittel bei den einzelnen Einrichtungen zu gewährleisten sowie deren Solvenz und Liquidität sicherzustellen.

Die freiwilligen Sicherungseinrichtungen (für private Banken und private Bausparkassen sowie öffentliche Banken) werden hingegen nicht durch die BaFin beaufsichtigt, da sie lediglich eine – freiwillige – Ergänzung der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung darstellen.

Ist mein Geld bei einer ausländischen Bank sicher?
Eine deutsche Niederlassung eines Instituts aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist grundsätzlich über die Einlagensicherung des jeweiligen Herkunftslandes, die einen zumindest gleichwertigen Schutz wie die deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen (siehe Frage: Welchen Schutz bietet die gesetzliche Einlagensicherung?) verspricht, abgesichert. Niederlassungen von Instituten aus Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR sind Mitglieder der deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen.

Gründet ein ausländisches Institut (EU/EWR-Raum und andere Staaten) eine Tochtergesellschaft in Deutschland, so gehört diese ebenfalls einer deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung an.

Quelle: BaFin

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