Die Staatsanwaltschaft München I hat am 27.11.2019 das Ermittlungsverfahren gegen drei Journalisten und zwei Chefredakteure der Süddeutschen Zeitung wegen möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des sog. Ibiza-Videos gem. § 170 Abs. 2 StPO aus rechtlichen Gründen eingestellt.
Gegen zwei Geschäftsführer der Süddeutsche Zeitung GmbH wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, da bei ihnen bereits keine Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorlagen.
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des sog. „Ibiza-Video“ in den Medien gingen bei der Staatsanwaltschaft München I insgesamt sieben Strafanzeigen von Privatpersonen und am 31.05.2019 eine Strafanzeige mit Strafantrag des Geschädigten Heinz-Christian Strache ein.
Darin wurde den beschuldigten Journalisten und Chefredakteuren der Süddeutschen Zeitung zur Last gelegt, für die öffentliche Zugänglichmachung eines Videobeitrags am 17.05.2019 auf der Internetseite der Süddeutschen Zeitung verantwortlich zu sein, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer des Jahres 2017 auf Ibiza, Spanien, ohne Einwilligung der Geschädigten Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus gefertigte Bild-/Tonaufnahmen enthält und die Geschädigten mit weiteren Personen im Gespräch über innenpolitische Themen Österreichs zeigt. Die Prüfung des Sachverhalts ergab, dass sich die Beschuldigten nicht strafbar gemacht haben.
Die Zugänglichmachung heimlich gefertigter Tonaufnahmen ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) grundsätzlich strafbar. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der berührten Grundrechte der Beschuldigten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) sowie der Vorgaben des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) stellt sich das Handeln der Beschuldigten im konkreten Einzelfall ausnahmsweise aber nicht als „unbefugt“ i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB dar. Im Lichte der besonderen Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit für einen demokratischen Rechtsstaat überwiegt vorliegend das überragende Interesse an der Berichterstattung über die thematisierten Missstände von erheblichem Gewicht, die Nachteile, die für die Geschädigten mit der durch die öffentliche Zugänglichmachung der im Original-Videomaterial enthaltenen Tonaufnahmen einhergehen.
Die Pressefreiheit als solche schützt dabei grundsätzlich nicht die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigten Journalisten auf rechtswidrige Weise an die vorliegenden Aufnahmen gelangt sind. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten auf irgendeine Art und Weise in die Herstellung der Videoaufnahmen involviert gewesen wären.
Die Beschuldigten haben sich auch nicht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 2 oder Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Die diesbezügliche Strafbarkeit ist ausgeschlossen, da die Auswertung der öffentlich zugänglich gemachten Videoaufnahmen ergeben hat, dass die veröffentlichen Ausschnitte des umfangreichen Original-Videomaterials in vollem Umfang der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dienen und jedenfalls nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten verletzen.
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