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Eintritt des Einlagensicherungsfalls bei der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG

AnnaliseArt (CC0), Pixabay
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Die FMA hat der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG mit Mandatsbescheid vom 14.07.2020 gemäß § 70 Abs. 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt.

Aufgrund dieser Entscheidung erfolgte auch eine behördliche Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich sind und daher der Einlagensicherungsfall iSd § 9 ESAEG ausgelöst wurde. Die Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG ist gemäß § 8 Abs. 1 ESAEG Mitglied der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

Gemäß § 13 ESAEG hat eine Sicherungseinrichtung innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.

Unter gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG sind erstattungsfähige Einlagen (wie bspw. Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12 ESAEG zu verstehen.

Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H ist bereits mit der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG in Kontakt und bereitet die Abwicklung der ordnungsgemäßen Auszahlung vor.

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