Eintritt des Einlagensicherungsfalls bei der Sberbank Europe AG
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat auf Basis einer Anweisung der Europäischen Zentralbank (EZB) der Sberbank Europe AG mit Sitz am Schwarzenbergplatz 3, 1010 Wien, per Mandatsbescheid vom 01.03.2022 gemäß § 70 Abs. 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Gänze untersagt.
Aufgrund dieser Entscheidung erfolgte auch eine behördliche Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich sind und daher der Einlagensicherungsfall iSd § 9 Z 2 ESAEG ausgelöst wurde. Die Sberbank Europe AG ist gemäß § 8 Abs. 1 ESAEG Mitglied der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.
Gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG iVm § 59 Z 8 lit. c) hat eine Sicherungseinrichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.
Unter gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG sind erstattungsfähige Einlagen (wie bspw. Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von 100.000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12 ESAEG zu verstehen.
Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H ist bereits mit der Sberbank Europe AG in Kontakt und bereitet die Abwicklung der ordnungsgemäßen Auszahlung vor.
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