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Einzelhandel scheitert mit Eilantrag gegen Kontrollpflichten betreffend 2G-Bedingung (Nr. 2/2022)

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Kontrollpflichten des Einzelhandels hinsichtlich der sog. 2G-Bedingung im Land Berlin sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Textilgeschäfte zurückgewiesen.

Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der nichtprivilegierte Einzelhandel verpflichtet, beim Zutritt zu Verkaufsstellen die Einhaltung der 2G-Bedingung zu überprüfen, Nachweise mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzugleichen und Personen, welche die 2G-Bedingung nicht einhalten, den Zutritt zu verweigern. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die 48 Textilgeschäfte in Berlin betreibt. Sie hält die Kontrollpflichten für unzumutbar und nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Infektionsschutzgesetz ermächtige das Land Berlin, entsprechende Kontrollpflichten zu erlassen. Die Regelungen, mit denen auf die derzeit extrem hohen Infektionszahlen auch und insbesondere ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten dem legitimen Ziel, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Die dem Einzelhandel auferlegten Kontrollpflichten seien zur Förderung dieses Ziels geeignet, weil sie die auch dort bestehende Infektionsgefahr verringerten. Eine mit den Kontrollpflichten einhergehende erhöhte Ansteckungsgefahr habe die Antragstellerin nicht hinreichend belegt. Mildere, gleich geeignete Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Insbesondere minderten Hygienemaßnahmen zwar die Virusübertragung. Sie reichten jedoch an das Ergebnis einer Kontaktvermeidung mit nicht immunisierten Personen nicht heran. Auch stichprobenartige Kontrollen seien nicht gleich geeignet. Die Kontrollpflichten seien schließlich derzeit auch noch angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen des Verkaufspersonals könne die Antragstellerin Kontrollen zusätzlich auf externe professionelle Sicherheitsdienste übertragen. Zudem seien die Kontrollpflichten nur befristet. Die Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge sei sachlich gerechtfertigt. Die Kammer hat Bezug genommen auf die Bestätigung der 2G-Regelung im Einzelhandel durch ihren Beschluss vom 23. Dezember 2021 (vgl. PM Nr. 66/2021) und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 30. Dezember 2021 (vgl. dortige PM Nr. 36/21).

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 14. Kammer vom 24. Januar 2022 (VG 14 L 650/21)

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