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Ekose Agrar: Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 31. Mai 2022

stux (CC0), Pixabay
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Ekosem-Agrar AG

Walldorf

Bekanntmachung der Beschlüsse
der zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 31. Mai 2022

betreffend die

EUR 100.000.000,00
7,5 % Inhaber-Teilschuldverschreibungen,
ISIN: DE000A2YNR08/​ WKN: A2YNR0
(insgesamt „ESA-Anleihe 2019/​2024„),

der Ekosem-Agrar AG mit Sitz in Walldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 731215,
geschäftsansässig: Johann-Jakob-Astor-Straße 49, 69190 Walldorf

Die Gläubiger der ESA-Anleihe 2019/​2024 („Anleihegläubiger„) haben in der zweiten Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung am 31. Mai 2022 („Zweite Anleihegläubigerversammlung„) zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 der Zweiten Anleihegläubigerversammlung folgende Beschlüsse gefasst:

1.

Beschlussfassung betreffend die Änderung des Sitzes sowie über die Anpassung der Amtszeit und der Regelungen zur Haftung des Gemeinsamen Vertreters

1.1.

In Ziffer 13 wird Buchstabe a) der Anleihebedingungen wie folgt neugefasst:

»a) Zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger wird die e. Anleihe GmbH, mit Sitz in Stuttgart, Geschäftsanschrift: Königstr. 66, 70173 Stuttgart, („Gemeinsamer Vertreter“) bestellt.«

1.2.

In Ziffer 13 wird Buchstabe c) der Anleihebedingungen wie folgt neu gefasst:

»c) Der Gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften gemeinsamen Vertreters (entsprechend § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG) anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den Gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 beschränkt.«

1.3.

In Ziffer 13 wird Buchstabe d) der Anleihebedingungen wie folgt neu gefasst:

»d) Der Gemeinsame Vertreter kann von den Anleihegläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Der Gemeinsame Vertreter kann von der Emittentin verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Vertreter erhält seine Kosten und Aufwendungen erstattet sowie eine angemessene Vergütung. Sofern und soweit nach einer etwaigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin die Vergütung sowie die Kosten und Auslagen des Gemeinsamen Vertreters nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden, sind diese von den Anleihegläubigern mittelbar aus der auf die Anleihegläubiger entfallende Befriedigungsquote zu bedienen. Der Gemeinsame Vertreter erhält in diesem Fall für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine aufwandsabhängige Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 400,00 (zzgl. USt). Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der Gemeinsame Vertreter berechtigt ist, die ihm nach diesem Absatz zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen zu bewirken.«

2.

Beschlussfassung über die Restrukturierung der ESA-Anleihe 2019/​2024

2.1.

Reduzierung der Zinsen, Verlängerung der Laufzeit und Klarstellung betreffend Kündigungsrechte

2.1.1. Der Zinssatz der ESA-Anleihe 2019/​2024 wird rückwirkend ab dem 1. August 2021 (einschließlich) von 7,5 % p.a. auf 2,5 % p.a. reduziert. Die Emittentin ist berechtigt, die Zinszahlungen durch einseitige Erklärung einmal oder mehrmals ganz oder teilweise um jeweils ein Jahr zu stunden, d.h. die Fälligkeit auf den jeweils nachfolgenden Zinszahltag zu verschieben („Zinsstundung“). Die Zinsstundung ist spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Zinszahltag gem. Ziffer 10 der Anleihebedingungen bekanntzumachen („Stundungserklärung“). Eine erneute Zinsstundung bereits gestundeter Zinsen um jeweils ein weiteres Jahr ist einmal oder mehrmals möglich. Eine Zinsstundung über das Datum der Fälligkeit der Anleihe hinaus ist nicht zulässig. Gestundete Zinsen tragen keine Zinsen. Vor jeder Stundungserklärung wird die Emittentin den Gemeinsamen Vertreter und den Gläubigerbeirat, bestehend aus den Herren Hans-Jürgen Friedrich, Markus Kienle und Dirk Heinrich Hermann Klitsch („Gläubigerbeirat“), informieren und ihren Rat in Bezug auf die beabsichtigte Zinsstundung und deren Umfang einholen („Konsultationspflicht“). Die Anleihegläubiger stimmen bereits hiermit etwaigen Zinsstundungen zu.
2.1.2. Die Laufzeit der Hauptforderung der ESA-Anleihe 2019/​2024 wird um fünf Jahre bis zum 31. Juli 2029 (einschließlich) verlängert. Der Rückzahlungsbetrag am Datum der Fälligkeit entspricht 140 % des dann ausstehenden Nennbetrags der Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, die ausstehenden Inhaber-Teilschuldverschreibungen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen gemäß Ziff. 10 der Anleihebedingungen gegenüber den Anleihegläubigern in voller Höhe oder in Höhe eines beliebigen Teilbetrags des jeweils noch ausstehenden Nennbetrags einmal oder mehrmals vorzeitig zu kündigen und diese zum Kündigungstermin in Höhe des vorzeitigen Rückzahlungsbetrags (Call) (wie nachstehend definiert) zurück zu zahlen. Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call) beträgt bei einer vorzeitigen Rückzahlung

bis zum 1. August 2026 (einschließlich) 100 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

bis zum 1. August 2027 (einschließlich) 113,33 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

bis zum 1. August 2028 (einschließlich) 126,66 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

nach dem 1. August 2028 140 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen.

Ausstehende Zinsen, auch soweit sie gestundet wurden, werden zum Kündigungstermin in der Höhe fällig, die dem Verhältnis des gekündigten Nennbetrags der Schuldverschreibungen zum im Kündigungszeitpunkt noch ausstehenden Nennbetrag entspricht.
2.1.3. Es wird klargestellt, dass die nicht rechtzeitige Vorlage bzw. Nichtvorlage eines Jahresabschlusses der Emittentin bzw. die nicht rechtzeitige Erteilung bzw. Nichterteilung eines Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers der Emittentin keine Kündigungsrechte oder sonstigen Rechte oder Ansprüche der Inhaber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen auslöst.
2.1.4. In den Anleihebedingungen wird die Überschrift „Anleihebedingungen“ geändert und wie folgt neu gefasst: „Anleihebedingungen der Anleihe 2019/​2029“.
In Ziffer 2 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird Satz 1 geändert und wie folgt neu gefasst:

»Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind vom 1. August 2019 (einschließlich) an bis zum 31. Juli 2021 (einschließlich) mit 7,5 % p.a. und vom 1. August 2021 (einschließlich) bis zum 31. Juli 2029 (einschließlich) mit 2,5 % p.a., jeweils bezogen auf ihren Nennbetrag, zu verzinsen.«

Nach Ziffer 2 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird ein neuer Buchstabe b) eingefügt. Die bisherigen Buchstaben b) und c) werden Buchstaben c) und d). Der neue Buchstabe b) der Ziffer 2 der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:

»b) Die Emittentin ist berechtigt, die Zinszahlungen durch einseitige Erklärung einmal oder mehrmals ganz oder teilweise um jeweils ein Jahr zu stunden, d.h. die Fälligkeit auf den jeweils nachfolgenden Zinszahltag zu verschieben („Zinsstundung“). Die Zinsstundung ist spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Zinszahltag gem. Ziffer 10 der Anleihebedingungen bekanntzumachen („Stundungserklärung“). Eine erneute Zinsstundung bereits gestundeter Zinsen um jeweils ein weiteres Jahr ist einmal oder mehrmals möglich. Eine Zinsstundung über das Datum der Fälligkeit hinaus ist nicht zulässig. Gestundete Zinsen tragen keine Zinsen. Vor jeder Stundungserklärung wird die Emittentin den Gemeinsamen Vertreter und den Gläubigerbeirat, bestehend aus den Herren Hans-Jürgen Friedrich, Markus Kienle und Dirk Heinrich Hermann Klitsch („Gläubigerbeirat“), informieren und ihren Rat in Bezug auf die beabsichtigte Zinsstundung und ihren Umfang einholen („Konsultationspflicht“).«

Ziffer 4 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

»Die Rückzahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgt, soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde, am 1. August 2029 (Datum der Fälligkeit). Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden am Datum der Fälligkeit in Höhe ihres Rückzahlungsbetrages zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Inhaber-Teilschuldverschreibung entspricht 140 % des ausstehenden Nennbetrags der Schuldverschreibungen.«

In Ziffer 8 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird nach dem bisher letzten Satz („Wird der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts geheilt, so erlischt das Kündigungsrecht.“) folgender letzter Satz angefügt:

»Die nicht rechtzeitige Vorlage bzw. Nichtvorlage eines Jahresabschlusses der Emittentin bzw. die nicht rechtzeitige Erteilung bzw. Nichterteilung eines Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers der Emittentin löst keine Kündigungsrechte oder sonstigen Rechte oder Ansprüche der Inhaber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen aus.«

Ziffer 8 Buchstabe d) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

»d) Die Emittentin ist berechtigt, die ausstehenden Inhaber-Teilschuldverschreibungen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen gemäß Ziff. 10 der Anleihebedingungen gegenüber den Anleihegläubigern in voller Höhe oder in Höhe eines beliebigen Teilbetrags des jeweils noch ausstehenden Nennbetrags einmal oder mehrmals vorzeitig zu kündigen und diese zum Kündigungstermin in Höhe des vorzeitigen Rückzahlungsbetrags (Call) (wie nachstehend definiert) zurück zu zahlen. Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call) beträgt bei einer vorzeitigen Rückzahlung

bis zum 1. August 2026 (einschließlich) 100 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

bis zum 1. August 2027 (einschließlich) 113,33 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

bis zum 1. August 2028 (einschließlich) 126,66 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

nach dem 1. August 2028 140 % des zurückzuzahlenden Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen.

Ausstehende Zinsen, auch soweit sie gestundet wurden, werden zum Kündigungstermin in der Höhe fällig, die dem Verhältnis des gekündigten Nennbetrags der Schuldverschreibungen zum im Kündigungszeitpunkt noch ausstehenden Nennbetrag entspricht. Es wird klargestellt, dass der Begriff „Nennbetrag“, sofern eine teilweise Rückzahlung durch Reduzierung des ausstehenden Nennbetrags der Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgt, in diesen Anleihebedingungen jeweils nur noch den entsprechend reduzierten Nennbetrag der Inhaber-Teilschuldverschreibungen meint.«

In Ziffer 8 Buchstabe e) der Anleihebedingungen werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

»In den Fällen dieses Buchstaben e) entspricht der Rückzahlungsbetrag zeitabhängig dem unter Ziffer 8 Buchstabe d) Satz 2 ausgewiesenen Betrag. Ziffer 8 Buchstabe d) Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.«

Ziffer 11 Buchstabe c) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

»Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag (Put) bedeutet für jede Inhaber-Teilschuldverschreibung bei einem Rückzahlungstag Kontrollwechsel

bis zum 1. August 2026 (einschließlich) 103 % des Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

bis zum 1. August 2027 (einschließlich) 116,33 % des Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

bis zum 1. August 2028 (einschließlich) 129,66 % des Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

nach dem 1. August 2028 143 % des Nennbetrages der Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

zuzüglich aufgelaufener und nicht gezahlter Zinsen bis zum Rückzahlungstag Kontrollwechsel (ausschließlich), wobei Rückzahlungstag Kontrollwechsel den Tag bezeichnet, der 90 Tage nach Vornahme der Kontrollwechselmitteilung gemäß Ziff. 11 d) liegt.«

2.2.

Der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss soll erst gemäß § 21 SchVG vollzogen werden, wenn

2.2.1. die Emittentin gegenüber der Abwicklungsstelle oder dem Gemeinsamen Vertreter angezeigt hat oder der Gemeinsame Vertreter feststellt, dass der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 nicht nach § 20 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SchVG angefochten worden ist oder erhobene Anfechtungsklagen durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder dieser Beschluss auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG vollziehbar geworden ist; und
2.2.2. der Beschluss der zweiten Anleihegläubigerversammlung der Anleihegläubiger der ESA-Anleihe 2012/​2022 (ISIN: DE000A1R0RZ5) vom 30. Mai 2022 zum dortigen Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Restrukturierung der ESA-Anleihe 2012/​2022) vollziehbar im Sinne des dort unter Ziffer 2.2.1. gefassten Beschlusses geworden ist.
2.3.

Bis zum Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 ist die Emittentin berechtigt, nach eigenem Ermessen von der Vollziehung des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 Abstand zu nehmen.

2.4.

Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 2 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 wird daher nur einheitlich abgestimmt.

3.

Beschlussfassung über die Anpassung der Regelungen zu einem Kontrollwechsel

3.1.

Änderung des Quorums für die Ausübung der Rückzahlungsoption Put

3.1.1. Das Quorum, das für die wirksame Ausübung der Rückzahlungsoption Put im Falle eines Kontrollwechsels erreicht werden muss, wird auf mindestens 51 % des Gesamtnennbetrags der Inhaber-Teilschuldverschreibungen erhöht.
3.1.2. Die Anleihebedingungen werden wie folgt geändert:
In Ziffer 11 Buchstabe a) der Anleihebedingungen wird Satz 3 geändert und wie folgt neu gefasst:

»Voraussetzung einer wirksamen Ausübung der Rückzahlungsoption Put ist jedoch, dass innerhalb des in Ziff. 11 e) definierten Rückzahlungszeitraums Anleihegläubiger von Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von mindestens 51 % des Gesamtnennbetrags der Inhaber-Teilschuldverschreibungen die Ausübung der Rückzahlungsoption Put erklärt haben.«

3.2.

Der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss soll erst gemäß § 21 SchVG vollzogen werden, wenn

3.2.1. die Emittentin gegenüber der Abwicklungsstelle oder dem Gemeinsamen Vertreter angezeigt hat oder der Gemeinsame Vertreter feststellt, dass der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 nicht nach § 20 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SchVG angefochten worden ist oder erhobene Anfechtungsklagen durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder dieser Beschluss auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG vollziehbar geworden ist; und
3.2.2. der Beschluss der zweiten Anleihegläubigerversammlung der Anleihegläubiger der ESA-Anleihe 2012/​2022 (ISIN: DE000A1R0RZ5) vom 30. Mai 2022 zum dortigen Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die Anpassung der Regelungen zu einem Kontrollwechsel) vollziehbar im Sinne des dort unter Ziffer 3.2.1. gefassten Beschlusses geworden ist.
3.3.

Bis zum Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 ist die Emittentin berechtigt, nach eigenem Ermessen von der Vollziehung des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 Abstand zu nehmen.

3.4.

Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 3 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 wird daher nur einheitlich abgestimmt.

4.

Beschlussfassung über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, die Stundung von Zinsansprüchen, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und den Verzicht auf die Rückkaufoption Put zu erklären sowie der Änderung von Anleihebedingungen zuzustimmen

4.1.

Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über die Stundung von Ansprüchen, insbesondere der am 31. Juli 2022 entstehenden Zinsansprüche, bis zum 31. März 2023 (einschließlich) zu entscheiden und/​oder diese Zahlungsansprüche für die Anleihegläubiger durch Erklärung in Textform gegenüber der Emittentin nicht ernsthaft einzufordern.

4.2.

Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, einen vorübergehenden Ausschluss etwaiger Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) der Anleihebedingungen bis zum 31. März 2023 (einschließlich) durch eine oder mehrere Erklärungen zu erklären. Für das Kündigungsrecht nach Ziffer 8 Buchstabe a) (ee) gilt dies nur, wenn innerhalb der Frist der Ziffer 11 Buchstabe e) nicht Inhaber von mindestens 51% des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Inhaber-Teilschreibungen die Ausübung der Rückzahlungsoption Put erklärt haben.

4.3.

Der Gemeinsame Vertreter wird angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger in Bezug auf den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag Put gemäß Ziffer 11 Buchstabe c) der Anleihebedingungen für sämtliche Anleihegläubiger zu stunden oder nicht ernsthaft einzufordern bis zu dem Zeitpunkt des Vollzugs des Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 3, wenn (i) keine fristgerechte Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss erhoben worden ist oder (ii) wenn fristgerecht Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss erhoben worden ist und die Emittentin innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SchVG einen Freigabeantrag nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a Abs. 1 AktG gestellt hat und das zuständige Oberlandesgericht diesen Freigabeantrag nicht durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss zurückgewiesen hat (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG). In diesem Zeitraum sind die Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung der Rechte in Bezug auf den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag Put gemäß Ziffer 11 Buchstabe c) der Anleihebedingungen nicht befugt, es sei denn Inhaber von mindestens 51 % des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Inhaber-Teilschreibungen erklären die Ausübung der Rückzahlungsoption innerhalb der Frist der Ziffer 11 Buchstabe e).

4.4.

Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug (i) der unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlüsse und/​oder (ii) der unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlüsse erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach dem eigenen Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Gemeinsame Vertreter wird auch ermächtigt und bevollmächtigt, die Zustimmungen zu den Änderungen der Anleihebedingungen zu erklären, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen stehen. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen sind die Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/​oder etwaige Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa), sofern die einzelnen Ermächtigungen des Gemeinsamen Vertreters keine abweichende Regelung treffen.

Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 der Zweiten Anleihegläubigerversammlung wurden jeweils mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.

Die Ekosem-Agrar AG hat den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 der Zweiten Anleihegläubigerversammlung sowie den damit verbundenen Änderungen der Anleihebedingungen der ESA-Anleihe 2019/​2024 zugestimmt.

 

Walldorf, im Mai 2022

Ekosem-Agrar AG

– Der Vorstand –

 

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