Bundesinstitut für Berufsbildung
Empfehlung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
vom 20. Juni 2023 zum
Rahmenplan der Ausbilder-Eignungsverordnung
Vorwort
Zentrales Ziel des Rahmenplans der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist die Sicherung bundesweit einheitlicher Qualitätsstandards bei der Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Ausbildereignung.
Mit der Überarbeitung des Rahmenplans werden aktuelle Herausforderungen der Ausbildungspraxis wie Digitalisierung, Heterogenität und Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt.
In § 1 AEVO ist geregelt, dass Ausbilderinnen und Ausbilder aller Wirtschaftsbereiche (mit Ausnahme der freien Berufe) für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen haben. Insgesamt wird auch mit dem Rahmenplan angestrebt, eine gleichwertige inhaltliche Grundlage für die Vorbereitung auf berufs- und arbeitspädagogische Prüfungsteile von Meisterprüfungen zu schaffen.
Die vier Handlungsfelder der AEVO orientieren sich am Ablauf der Ausbildung:
- 1.
-
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2.
-
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- 3.
-
Ausbildung durchführen und
- 4.
-
Ausbildung abschließen.
Die von den Ausbilderinnen und Ausbildern für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG zu erwerbenden berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der AEVO für alle vier Handlungsfelder als Kompetenzen formuliert. Der vorliegende Rahmenplan bildet die Grundlage für die Qualifizierung der Ausbilderinnen und Ausbilder und beschreibt die zu erwerbenden Kompetenzen für eine qualifizierte Ausbildertätigkeit. Ergänzend zu den beschriebenen Kompetenzen werden beispielhafte Inhalte benannt, die nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern als Anregungen für die Gestaltung der Lehrgänge dienen. Das Hauptziel der Lehrgänge, der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, ist kompetenzorientiert zu vermitteln.
Empfohlene Lehrgangsdauer
Die Lehrgangsdauer, die benötigt wird, um die erforderlichen Ausbilderkompetenzen zu erwerben, beträgt 115 Unterrichtsstunden. Eine Maßnahme sollte aus nicht weniger als 90 Unterrichtsstunden in Präsenz- oder Distanzunterricht („synchrone Formate“) bestehen sowie aus nicht mehr als 25 Stunden tutoriell angeleiteten Selbstlernphasen („asynchrone Formate“).
Es muss seitens des Bildungsträgers sichergestellt werden, dass der Selbstlernprozess aktiv gesteuert und der Lernfortschritt durch die Lehrgangskonzeption überprüfbar ist. Alle Qualifikationsinhalte sind prüfungsrelevant – unabhängig von der Vermittlungsform bzw. der Vorbereitungsart.
Die methodische Ausgestaltung der Lernzeiten obliegt dem Bildungsträger und kann zielgruppenspezifisch angepasst werden. Dabei können teilnehmerspezifische Schwerpunkte je nach Zusammensetzung der Lehrgänge gesetzt werden. Von großer Bedeutung ist, dass die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbildereignung in ihrer inhaltlichen Gestaltung die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Wirtschaftsbereiche bedarfsgerecht berücksichtigen.
Mit Blick auf die unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen wird folgende Aufteilung der Lehrgangsdauer empfohlen:
Handlungsfeld | Empfohlene Aufteilung der Lehrgangsdauer |
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1. | Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | 15 % |
2. | Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken | 20 % |
3. | Ausbildung durchführen | 50 % |
4. | Ausbildung abschließen | 15 % |
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat nach eingehender Beratung den vorliegenden Rahmenplan beschlossen und empfiehlt seine Anwendung.
Rahmenplan zum Erwerb der Ausbildereignung gemäß AEVO
Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (15 %)
Kompetenzen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Beispielhafte Inhalte |
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Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in der Lage, | ||
1.1 die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, |
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1.2 bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken, |
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1.3 die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, |
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1.4 Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, |
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1.5 die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können, |
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1.6 die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen, |
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1.7 im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen. |
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Handlungsfeld 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken (20 %)
Kompetenzen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Beispielhafte Inhalte |
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Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in der Lage, | ||
2.1 auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, |
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2.2 die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, |
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2.3 den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, |
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2.4 Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden, |
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2.5 den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, |
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2.6 die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. |
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Handlungsfeld 3: Ausbildung durchführen (50 %)
Kompetenzen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Beispielhafte Inhalte |
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Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in der Lage, | ||
3.1 lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, |
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3.2 die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, |
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3.3 aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, |
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3.4 Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, |
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3.5 Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, |
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3.6 Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, |
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3.7 die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, |
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3.8 Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen, |
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3.9 interkulturelle Kompetenzen zu fördern. |
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Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen (15 %)
Kompetenzen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Beispielhafte Inhalte |
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Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in der Lage, | ||
4.1 Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, |
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4.2 für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, |
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4.3 an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken, |
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4.4 Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. |
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