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EN Storage

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Im Anlegerskandal um die EN Storage GmbH aus Herrenberg sind neue, für die Anleger beunruhigende Details ans Licht gekommen. So hat der Insolvenzverwalter des IT-Dienstleisters mitgeteilt, ein Großteil des in der Bilanz aufgeführten Geschäftsvolumens habe nie existiert und zudem sein auch die von den Kunden gekauften Server teilweise nicht zu finden gewesen. Bitter für die Anleger, denen Eigentumszertifikate für die Speichersysteme ausgestellt wurden.

Anleger fragen: Was tun? Wie handeln?

Über die Handlungsmöglichkeiten informiert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

„Die EN Storage GmbH hatte ihren Kunden Inhaberschuldverschreibungen mit einer Rendite von deutlich über 5 Prozent angeboten, die jetzt möglicherweise im Rahmen der Insolvenz als verloren anzusehen sind. Darüber hinaus liegen der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte Verträge von Kunden vor, die Eigentum an Speichersystemen erwerben sollten. Dieses Eigentum ist in speziellen Zertifikaten verbrieft worden und auch von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden. Insolvenzverwalter Leichtle aus der Kanzlei Schultze & Braun hat in einem Zeitungsinterview mitgeteilt, dass genau diese Technik unauffindbar ist. Parallelen zum Berliner Anlageskandal „BWF-Goldstiftung“ drängen sich hier auf. Es stellen sich die Fragen, wer in die Haftung genommen werden muss und ob eine Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frage kommt“, meint der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Welche Funktion hatte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der EN Storage GmbH, dass diese zur Haftung herangezogen werden muss?

Die von der EN Storage eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte dem Anleger mitgeteilt, ihr liege eine Händlerbestätigung vor, in der das Eigentumsrecht der EN Storage GmbH und die Auslieferung und Ausschaltung des Systems bestätigt werde. Zudem hat der Wirtschaftsprüfer auch das Eigentumszertifikat zugunsten der Anleger unterschrieben. Ob sich hieraus eine Haftung der Wirtschaftsprüfer, ggf. in Form der Garantenhaftung ergibt, werde derzeit intensiv geprüft, so Rechtsanwalt Röhlke.

Weitere Erkenntnisse, beispielsweise von der Staatsanwaltschaft, sind derzeit noch nicht vorhanden. Die Staatsanwaltschaft bestätigt nur, dass ein Ermittlungsverfahren läuft, allerdings nicht, gegen wen konkret und mit welchen Vorwürfen und Ergebnissen ermittelt wird. Der Ermittlungszweck soll derzeit noch nicht gefährdet werden.

Vorläufiges Insolvenzverfahren – Was bedeutet das für die betroffenen Anleger?

Das Amtsgericht Stuttgart hatte auf Eigenantrag der EN Storage hin am 06.03.2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Für die betroffenen Inhaberschuldverschreibungsgläubiger bedeutet eine derartige Insolvenz voraussichtlich den Totalverlust ihrer Gelder, da sie aufgrund einer Nachrangabrede in der Insolvenz nicht berücksichtigt werden. Die Gläubiger der Kauf- und Mietverträge über die angeblichen Server stehen theoretisch insoweit besser, als ihnen ein Aussonderungsrecht aufgrund dinglichem Eigentums zustehen könnte, erläutert Rechtsanwalt Röhlke. Allerdings gilt dies natürlich nicht, wenn die Server tatsächlich überhaupt nicht existieren.

Fazit: Betroffene Anleger brauchen Geduld – individuelle Prüfung auf Chancen von Schadensersatzansprüchen und weitere Geltendmachung von Ansprüchen durch Haftungsmöglichkeiten?

„Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ist jetzt abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter alle betroffenen Anleger anschreiben wird, um die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Voraussichtlich werden jedoch die Ansprüche der Anleger in der Insolvenz kaum vollständig kompensiert werden können, so dass hier genau zu prüfen ist, ob noch weitere Ansprüche im Wege des Schadenersatzes durchgesetzt werden können. Anleger sollten in jedem Falle sachverständigen Rat einholen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Für weitere Informationen und eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder office@kanzlei-rohlke.de gerne zur Verfügung.

 

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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