Startseite Allgemeines EN Storage der Ärger für die geschädigten Anleger wird weitergehen und geht weiter
Allgemeines

EN Storage der Ärger für die geschädigten Anleger wird weitergehen und geht weiter

Conmongt (CC0), Pixabay
Teilen

Viel Geld haben die Anleger des genannten Unternehmens EN Storage GmbH bereits verloren und wie es scheint, geht der Ärger weiter für die betroffenen Anleger. Ein aktuelles Schreiben des Insolvenzverwalters der EN Storage GmbH sorgt für Aufruhr.

Das Unternehmen selber befindet sich seit Mai 2017 in Insolvenz. Geführt wird das Verfahren beim Amtsgericht Stuttgart. Nun, drei Jahre später, fordert der Insolvenzverwalter, der vom Amtsgericht Stuttgart mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens betraut wurde, die Anleger zur Verjährungsverzichtserklärung auf.

Ähnliche Situationen kennen wir aus Geno eG Verfahren von Frank Rüdiger Scheffler aus Dresden als zuständigem Insolvenzverwalter und aus der gleichen Kanzlei zum Thema Lombardium, wo auch Rückforderungen an die Anleger gestellt werden. Anleger die nicht bezahlen wollen, dann vom Insolvenzverwalter verklagt werden.

Im Regelfall, auch das muss man hier leider feststellen, bekommt der Insolvenzverwalter dann vor Gericht sogar Recht. Neben den Rückforderungen hat man dann noch Anwaltskosten und Gerichtskosten zu tragen, wenn man keine Rechtsschutzversicherung für solche Fälle hat.

Was fordert der Insolvenzverwalter der EN Storage GmbH nun?

Er fordert von betroffenen Anlegern der EN Storage GmbH eine Verzichtserklärung, dass man sich bei den Forderungen auf den Tatbestand der Verjährung beruft.

Das Gesetzt sagt

Um dauerhaften Streit und Unsicherheiten zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf der Frist besteht der Anspruch zwar weiterhin, aber der Schuldner kann die Einrede der Verjährung geltend machten. Der Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Die „Standardverjährung“ beträgt nach § 195 drei Jahre. Bei Urteilen 30 Jahre. Vor Ablauf der Frist muss zwingend Klage eingereicht oder ein Mahnbescheid beantragt werden. Eine einfache Zahlungsaufforderung an die Gegenseite genügt nicht.

Erklärt man diesen Verzicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht, dann muss der Insolvenzverwalter gegen den Anleger klagen, was er dann ohne Ausnahme auch tun wird, ja sogar tun muss um sich nicht selber in die Haftung zu bringen.

Sich hier mit einem Rechtsanwalt gegen die Klagen zu wehren, macht leider oft wenig Sinn, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen. Man sollte hier eher das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter suchen um eine vergleichsweise Lösung hinzubekommen, das spart oft Kosten und Nerven.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Basel singt

Basel öffnet die Kassen für den Eurovision Song Contest 2025 Basel-Stadt hat...

Allgemeines

Erdrutschsieg für die FPÖ – ÖVP auf Talfahrt

Steiermark hat gewählt: Die FPÖ feiert, die ÖVP trauert Die steirische Landtagswahl...

Allgemeines

Der Papst und die glitzernde Falle der Selbstinszenierung

Es scheint, als habe der Papst genug vom digitalen Rampenlicht und seinen...

Allgemeines

Evangelischer Pastor präsentiert Plan für demokratischen Aufbruch in Trumps zweiter Amtszeit

Der bekannte evangelische Pastor Rev. Dr. William Barber II hat sich als...