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EN Storage- was Neues?

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Grundsätzlich haften Vermittler oder aber auch Dritte für Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagen. Dies, soweit die Anleger nicht vollständig und richtig zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung bzw. Abschluss des Vertrages aufgeklärt wurden. Die Kunden von En-Storage waren als Direktinvestoren, aber auch als Anleger, die Inhaberschuldverschreibungen erworben worden, davon ausgegangen, dass ein innovatives und geprüftes Geschäftsmodell zum Zweck der Vermögensbildung angeboten wird.

Gerade aufgrund der Investition in vermeintlich bestehende Sachwerte waren sie davon ausgegangen, dass es sich um eine sichere Kapitalanlage handelt. Dies nicht zuletzt, da die Hardware, welche von En-Storage angeschafft worden war, ja schon vorgeblich an Endkunden vermietet wurde. Die En-Storage suchte lediglich Investoren, die die Finanzierung der Hardware übernehmen welche die Endkunden mit Rechenleistung versorgen sollten. So die Vorstellung der Anleger beim Abschluss der Verträge. Warum eigentlich, muss man sich fragen.

Und dann die nackte Wahrheit: Es gab gar keine Hardware, die angeschafft worden war. Die Endkunden der En-Storage GmbH waren ein reines Fantasieprodukt. Kapitalanlagebetrug! Die Vermittler „zucken mit den Achseln“, drücken, falls überhaupt, ihr Bedauern aus. Sie haben von nichts gewusst.

Da stellt man sich dann doch die Frage: Was konnten die Vermittler denn den Anlegern tatsächlich versprechen? Hatten die Vermittler ggf. selbst keine Anhaltspunkte besessen oder selbst keine Prüfungen vorgenommen, bevor man diese Investitionsmöglichkeiten „unters Volk“ bringt?

Auf was, wenn hier niemand verantwortlich ist, kann man sich eigentlich in diesem Rechtsstaat noch verlassen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12) können auch Dritte, die ein Unternehmen beraten, vor allem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, für Fehlinformationen bei Kapitalanlage haften. Dies, wenn sie im Rahmen des Vertriebs nach außen hin in Erscheinung getreten sind, ihre Tätigkeit schützenswertes Vertrauen begründet hatte, die nach außen hin getätigte Bestätigung oder Veröffentlichung nicht gerechtfertigt war und zu einem Irrtum bei den Anlageinteressierten führte, welche ursächlich für die Anlageentscheidung war.

Wurde beispielsweise eine Wirtschaftsprüfgesellschaft von dem Initiator beauftragt, ein Werbeprospekt für eine Kapitalanlage umfassend zu prüfen, und bescheinigt die Prüfgesellschaft dem Prospekt die Vollständigkeit, Richtigkeit, Plausibilität und Glaubhaftigkeit, bejaht der BGH auch eine Haftung der Wirtschaftsprüfgesellschaft. Diese ergibt sich aus einem sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Allerdings fehlen uns im Fall unserer Mandantschaft ein Prospekt und eine Veröffentlichung eines Wirtschaftsprüfers darin, sodass die Anwendung der Rechtsgrundsätze einer quasivertraglichen Prospekthaftung“ auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der En-Storage GmbH fraglich erscheinen könnte.

Unsere abschließende Prüfung kommt aber zu einem anderen Ergebnis. Wir gehen von der Haftung im Fall unserer Mandantschaft aus. Dies, weil u. E. sehr wohl ein Vertrauenstatbestand im Vertrieb der Kapitalanlage geschaffen wurde, der der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft u. E. auch zurechenbar ist.

Im Fall der En-Storage GmbH hatten u. E. die Anleger schützenswertes Vertrauen darauf, aufgrund der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Kauf- und Überlassungsverträge und der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellten Eigentumszertifikate davon auszugehen, dass

  • tatsächlich Eigentum an der Hardware begründet und diese
  • tatsächlich auch vermietet und
  • diese auch tatsächlich und rechtlich an sieübertragen werden konnte.

Dies war aber tatsächlich nicht der Fall. Es gab gar keine Hardware. Es gab auch keine Mietverträge. Warum hatte dann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bilanzerstellend unternehmensbegleitend tätig war, das Gegenteil attestieren können?

Im Rahmen der Überprüfung der Ansprüche auf Schadensersatz hat ein erkennendes Gericht –soweit es um „quasivertragliche“ Prospekthaftung geht, darauf abzustellen, ob die Testate, die ja nicht von den Käufern sondern von den Unternehmensverantwortlichen beauftragt, worden waren überhaupt zu Unrecht ausgestellt wurden und ob diese – für die Käufer drittschützenden Charakter besaßen.

Ferner hat ein erkennendes Gericht zu überprüfen, ob die Anlageentscheidung des Anlegers bzw. Käufers auch dann getroffen bzw. dann nicht getroffen worden wäre, wenn der Wirtschaftsprüfer die Testate nicht erteilt hätte.

Wir gehen davon aus, dass die

  • Testate auch drittschützenden Charakter besitzen, da ja gerade deren Verwendung gegenüber den Käufern aus Sicht sowohl der Unternehmensverantwortlichen als auch der Wirtschaftsprüfer erfolgen sollte.

Ferner gehen wir davon aus, dass

  • Käufer der Kauf- und Überlassungsverträge der En-Storage GmbH davon ausgegangen waren, dass alles ordnungsgemäß durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wurde, andernfalls sie nicht in den ersten Geschäftsabschluss, erst Recht nicht in die weiteren Geschäftsabschlüsse eingewilligt hätten.

Fraglich ist damit, ob der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die für die Erteilung von Testaten notwendigen Informationen durch die Unternehmensverantwortlichen zur Verfügung gestellt und ordnungsgemäß geprüft wurde. Dies ist schwer vorstellbar, wenn es keine Hardware und keine Verträge mit Endkunden über die Rechenleistung von Hardware gab.

Daneben sehen wir im Übrigen das Anlagekonzept als rechtlich nicht plausibel an, was das Modell für Direktinvestoren angeht, dies schlägt auch auf den Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen durch.

Der Insolvenzverwalter bezifferte im Rahmen der im Juli abgehaltenen Gläubigerversammlung den wirtschaftlichen Schaden auf ca. € 85 Mio. Betroffen hiervon sind ca. 8.500 Anleger, die Kauf- und Überlassungsverträge über sog. „Storage-System“ im Wert von ca. € 63 Mio. abgeschlossen hatten. Davon sind nur ca. 10 Mio. zurückgeflossen.

MJH Rechtsanwälte, Augsburg

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