Mit der Einführung der Unternehmenergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist die Beliebheit der Limited bereits etwas zurückgegangen. Aber es gibt sie noch – die Limited die allein in Deutschland wirtschaftlich tätig ist. Der bevorstehende Austritt Großbritaniens aus der EU kann jetzt weitreichende Folgen für die Anerkennung dieser Gesellschaften in Deutschland haben. Hierdurch bestehen für die Gesellschafter persönliche Haftungsrisiken.
Bislang kann sich der Gesellschafter einer Limited auch in Deutschland auf die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft berufen.
Basis hierfür ist die sogenannte Niederlassungsfreiheit auf die sich jeder Bürger der EU berufen kann. Danach müssen Gesellschaften, welche innerhalb von Mitgliedsstaaten der EU ordnungsgemäß gegründet wurden, in jedem anderen Mitgliedsstaats anerkannt werden. Durch den bevorstehenden Ausritt Großbritaniens aus der EU fehlt es zukünftig an der Voraussetzung – ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU – für die Anerkennung einer solchen Gesellschaft.
PRAXISHINWEIS
Auch hierbei gilt sicher das typische Sprichwort, dass man Sachen nicht so heiß ist, wie man sie kocht. Allerdings sollte man diesem Problem bei künftigen Unternehmensgründungen ausreichend Beachtung schenken. Denn wird die Gesellschaft zukünftig nicht in Deutschland anerkannt, droht dem Gesellschafter die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Auch werden sich Gesellschafter einer neugegründen Limited in Kenntnis der neuen Rechtslage nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können.
Gesellschafter einer bestehenden Limited sollten ebenfalls die Alternative anderer Gesellschaftsformen – beispielsweise die GmbH oder ihrer kleine Schwester der UG – in Auge fassen. Auch für Sie besteht – sofern im Rahmen der noch anstehenden Austrittsverhandlungen nicht gesonderte Vereinbarungen getroffen werden – die Gefahr der persönlichen Haftung.
Rechtsanwalt Thomas Nicklisch
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