Natürlich kannten den Artikel einige unserer User bisher noch nicht, deshalb wollen wir hier aus gegebenem Anlass nochmals auf das Urteil, als Zitat, Hinweisen.
Zitat aus einem Urteil was der Redaktion vorliegt:
Die Antragstellerin (EKD) hat durch Vorlage der E-Mail vom 8.2.2023 (Anl. AS 8) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin (Trustpilot) mitgeteilt hat, dass sie „fake reviews“ durch eine Software vom Un- ternehmensprofil der Antragstellerin auf dem Bewertungsportal entfernt hat. Als Grund für die Löschung gab die Antragsgegnerin an, dass die entfernten Bewertungen eine Verbindung zu „professionellen Bewertungs-Verkäufern“ aufwiesen, die im Auftrag der Antragstellerin positive Bewertungen auf dem Portal der Antragsgegnerin abgegeben hätten. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 27.02.2023 (Anl. AS 3) weiter- hin glaubhaft gemacht, dass sie ein Nutzerkonto bei der Antragsgegnerin unterhält, dass sich durch die Löschung der positiven Bewertungen der TrustScore verschlechtert hat und dass sie keine Bewertungsverkäufer beauftragt hatte. Zitat Ende
Nochmals hier angemerkt, es geht um positive Kommentare, um die sich das Unternehmen Energiekonzepte Deutschland GmbH hier kümmert, nicht um negative Kommentare. Das aber nur am Rande.
Energiekonzepte Deutschland wollte aber nun vom Unternehmen Truspilot, dass das Profil des Unternehmens so lange gesperrt werden soll, bis der Vorgang geklärt ist. Ein Ansinnen, was aus unserer Sicht unbegründet ist, aber das LG Leipzig sah das anders.
Zitat:
Die Antragstellerin hat einen vertraglichen Anspruch auf vorübergehende Sperrung ihres Profils bei der Antragsgegnerin nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ver pflichten. Die Antragsgegnerin verstößt gegen ihre Rücksichtnahmepflichten, indem sie trotz Aufforderung vom 9.2.2023 das Profil der Antragstellerin im Zeitraum der Überprüfung von einzelnen Bewertungen online belässt und dadurch eine „verfälschte“ Durchschnittsbewertung zulässt. Und dies, ohne der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, Ungereimtheiten bezüglich der entfernten Bewertungen selbst aufzuklären.
Eine vorübergehende Sperre ist auch deshalb angezeigt, da sich die Antragstellerin einer Präsenz auf dem Portal nicht entziehen kann. Selbst wenn sie ihr Profil bei der Antragsgegnerin eigenständig löschen würde, so würden die abgegebenen Bewertungen aufgrund der „Zwangslistung“ weiterhin auf dem Bewertungsportal der Antragsgegnerin angezeigt.
……………………..und weiter………..
Der Anspruch ergibt sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB , Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der soziale Geltungsanspruch der Antragstellerin als Wirtschaftsunter- nehmen ist verletzt, weil die Antragsgegnerin durch die Löschung von positiven Bewertungen aktiv in den Bewertungsprozess und das ermittelte Scoring des bewerteten Unternehmens eingreift. In der Außendarstellung wird damit eine unzutreffende Gesamtbewertung dargestellt, die den tatsächlich abgegebenen Bewertungen nicht entspricht und die Antragstellerin im Wettbewerb zu ihren direkten Konkurrenten negativ beeinträchtigt.
Ein Verfügungsgrund und die besondere Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO, die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen, liegt vor.
Die vorstehende rechtswidrige Anzeige des Unternehmensprofils der Antragstellerin auf dem Bewertungsportal stellt einen erheblich geschäftsschädigenden Zustand dar. Aufgrund der prominenten Listung der Profilseite in der Google Suche besteht die permanente Gefahr, dass potenzielle Kunden das Profil der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin aufrufen und aufgrund des verschlechterten TrustScores von einer Beauftragung der Antragstellerin absehen.
Zitat Ende
Möglicherweise ist der Inhalt dieses Urteils dann der Grund dafür, dass man das Unternehmen derzeit auf Trustpilot nicht mehr auffinden kann. Ob Trustpilot nun gegen das Urteil in der nächsten Instanz vorgehen wird, bleibt abzuwarten.
Für das Unternehmen Energiekonzepte könnte sich das dann aber möglicherweise noch als Boomerang herausstellen, denn natürlich finden unzufriedene Kunden andere Plattformen, auf denen man seinen Unmut dann Luft machen kann. Möglich, dass sich dies dann mehr verteilt, aber das sich an den Kommentaren dann viel verändern wird, mag man kaum glauben. Zu dem Vorgang Energiekonzepte Deutschland GmbH haben wir aber eine Eingabe bei dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und beim Bundesjustizministerium eingereicht. Sobald wir da eine Rückantwort haben, berichten wir hier natürlich.
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