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Energiekonzepte Deutschland und das Thema Mehrwertsteuer

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Die Energiekonzepte Deutschland GmbH, aber auch andere Unternehmen der Solarbranche, haben im Jahr 2022 den Solarboom genutzt und tausende von Anlagen verkauft. Dabei wurde damals auch auf Teilleistungen, die im Jahr 2022 erbracht wurden, Mehrwertsteuer berechnet. Ab Januar 2023 jedoch waren Solaranlagen von der Mehrwertsteuer befreit.

Nun kennen wir einige Kunden, die bereits im Jahr 2022 die gesamte Mehrwertsteuer bezahlt hatten, obwohl ihre Anlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde. Viele Kunden vertraten – und das zu Recht – die Auffassung, dass sie die Mehrwertsteuer für Leistungen, die erst 2023 erbracht wurden, zurückerstattet bekommen müssten. Einige Kunden des Unternehmens EKD Solar schalteten daraufhin sogar einen Rechtsanwalt ein.

Soweit so gut – oder eben auch nicht. Vor einigen Wochen haben wir von einem Urteil des Amtsgerichts München erfahren, in dem das Gericht die Auffassung vertrat, dass – wenn eine Solaranlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde – gar keine Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig sei. Dieses Urteil liegt der Redaktion vor.

Daraufhin haben wir eine Presseanfrage an das Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen gestellt. Die Antwort, die wir erhalten haben, eröffnet vielen Kunden nun neue Möglichkeiten, die gesamte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten.

Zitat:

Sehr geehrter Herr Bremer,

zu Ihrer Anfrage bitte ich um Verständnis, dass das Landesamt für Steuern und Finanzen zivilgerichtliche Entscheidungen nicht bewertet. Auch werden diesseits keine Empfehlungen zur Minimierung steuerlicher Risiken für Installationsbetriebe und Steuerpflichtige ausgegeben. Hierfür können sich die Betroffenen an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

Allgemein teile ich Ihnen jedoch mit, dass in Sachsen die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes beachtet werden. Danach wird der Steuersatz angewendet, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird (Abschnitt 12.1 Abs. 2 Umsatzsteueranwendungserlass – UStAE).

Bei Lieferungen ist dies der Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt (Abschnitt 13.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Dies entspricht bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen regelmäßig dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Zitat Ende

Natürlich haben wir auch dem betroffenen UNternehmen Energiekonzeote Deutschladn eine Presseanfrage übermittelt, aber eine Rückantwort haben wir nicht bekommen.

Zitat:

Betreff: Anfrage zur Mehrwertsteuererstattung bei vorzeitiger Rechnungsstellung

Sehr geehrter Herr Sillober,
sehr geehrter Herr Breuer,

in den vergangenen Jahren sollen nach meiner Kenntnis Kunden Rechnungen zu Zeitpunkten erhalten haben, zu denen die von EKD Solar gelieferten Anlagen noch nicht in Betrieb genommen waren.

Nach einer Presseanfrage, die ich an behördlicher Seite gestellt habe, wurde mir mitgeteilt, dass die Mehrwertsteuer erst dann vollständig abzuführen ist, wenn die Anlage in Betrieb genommen wurde. Das bedeutet, dass Kunden Mehrwertsteuerbeträge gezahlt haben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen wären.

Dieser Sachverhalt betrifft sowohl den Factoringbereich als auch die reguläre Rechnungserstellung. Meine Frage lautet daher: Wird EKD Solar die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer an die betroffenen Kunden zurückerstatten?

Zitat Ende

Auch das Unternehmen Sparkassen Factoring haben wir angefragt, aber die Zuständige Mitarbeiterin weilt bis Anfang Januar 2025 in Urlaub. Dann will man uns zügig eine Antwort geben.

 

 

 

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