EnergieKonzepte Schiffer GmbH & Co.KG/Insolvenz

Published On: Dienstag, 03.09.2024By Tags:

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 202/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 7413 eingetragenen EnergieKonzepte Schiffer GmbH & Co.KG, Vattmannstraße 15, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 11326 eingetragene EnergieKonzepte Schiffer Verwaltung GmbH, Vattmannstraße 15, 33100 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Schiffer, Von-Ketteler-Straße 20, 33106 Paderborn,

ist am 03.09.2024, um 12:03 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

2 IN 202/24
Amtsgericht Paderborn, 03.09.2024

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Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 203/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 11326 eingetragenen EnergieKonzepte Schiffer Verwaltung GmbH, Vattmannstraße 15, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Schiffer, Von-Ketteler-Straße 20, 33106 Paderborn

ist am 03.09.2024, um 12:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

2 IN 203/24
Amtsgericht Paderborn, 03.09.2024

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