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Enespa Hinweis der BaFin, was gibt es Neues?

qimono (CC0), Pixabay
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Im Moment herrscht dort „Still ruht der See“, aber was uns auffällt, ist, dass es hier ein großes Interesse von Anlegerseite zu geben scheint, das Neueste zu erfahren. Nein, im Moment gibt es außer der „alten BaFin-Meldung“ keine neuen Ergebnisse bzw. Meldungen vonseiten der BaFin. Wir gehen davon aus, dass es hier derzeit einen Klärungsprozess zwischen dem Unternehmen und der BaFin gibt, und das kann dann schon mal einige Wochen dauern. Trotzdem, sollten Sie Bedenken um Ihr Investment haben, dann würde ich mich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen, um eine Lösung zu finden. Das Unternehmen wird sich aus meiner Sicht dem nicht verschließen.

Hier die letzte, und damit immer noch aktuelle, Bafin meldung zu dem Vorgang.

Enespa AG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Namensaktien ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Enespa AG in Deutschland Wertpapiere in Form von Namensaktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

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