Das Bundesarbeitsgericht hat enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Mitarbeitern gezogen. Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, entschied das Gericht heute. Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. Eine solche Überwachung sei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer missbräuchlich nutzt.
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