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eno energy GmbH – wir haben immer gewarnt

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eno energy GmbH

Rerik

AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE

in einer Gläubigerabstimmung ohne Versammlung

betreffend die

4,75 % Unternehmensanleihe 2018/​2026
ISIN: DE000A2NB981 /​ WKN: A2NB98
(„Anleihe 2018/​2026“)

im Gesamtnennbetrag von aktuell ausgegeben EUR 1.320.000,00

eingeteilt in bis zu 1.320 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00
(jeweils einzeln eine „Schuldverschreibung“ und
zusammen die „Schuldverschreibungen“)

der

eno energy GmbH
Rerik, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock
unter der Nummer HRB 10174,
Geschäftsanschrift Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik, Deutschland,
(„Emittentin“ oder „Gesellschaft“)

Die eno energy GmbH mit Sitz in Rerik, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter HRB 10174, Geschäftsanschrift am Zeltplatz 7, 18230 Rerik, Deutschland fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen der Anleihe 2018/​2026 (jeweils „Anleihegläubiger“ und zusammen „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung („Abstimmung ohne Versammlung“) innerhalb des Zeitraums

beginnend am 26. Januar 2022 um 0:00 Uhr

und

endend am 28. Januar 2022 um 24:00 Uhr

auf („Aufforderung zur Stimmabgabe“).

INHABER DER SCHUDVERSCHREIBUNGEN DER ANLEIHE 2018/​2026 SOLLTEN DIE NACHSTEHENDEN WICHTIGEN HINWEISE BEACHTEN.

Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.

I.

VORBEMERKUNGEN

Der Emittentin wurde im Juni 2021 der Erhalt eines Stabilisierungspakets durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) der Bundesrepublik Deutschland zugesagt, das Stabilisierungsmaßnahmen von bis zu 28 Millionen Euro vorsieht.

Die Gewährung der benannten Stabilisierungsmaßnahmen steht allerdings insbesondere unter der Bedingung, dass die Murphy & Spitz Nachhaltige Vermögensverwaltung AG die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe 2018/​2026 über den 20. Juli 2026 hinaus bis zum 20. Juli 2027 bestätigt. Die Murphy & Spitz Nachhaltige Vermögensverwaltung AG ist im Rahmen der Vermögensverwaltung für Dritte in der Anleihe 2018/​2026 investiert. Bereits in einer Stellungnahme der Murphy & Spitz Nachhaltige Vermögensverwaltung AG vom 7. Juni 2021 hat sich diese bzw. die von ihr vertretenen Anleihegläubiger mit der Verlängerung der Laufzeit bis zum 20. Juli 2027 einverstanden erklärt.

Formal bedarf die Laufzeitverlängerung der Anleihe aber eine Zustimmung sämtlicher Anleihegläubiger (die hier nicht vorliegt), oder alternativ eines Beschlusses der Versammlung der Anleihegläubiger, der hiermit eingeholt werden soll.

II.

GEGENSTÄNDE DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG UND BESCHLUSSVORSCHLAG

TOP 1:

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DER ANLEIHE 2018/​2026 UND ENTSPRECHENDE ÄNDERUNG DER ANLEIHEBEDINGUNGEN

Vor dem Hintergrund, dass die Anleihegläubiger über die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe 2018/​2026 beschließen sollen, schlägt die Emittentin den Anleihegläubigern vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2.1 und § 3.1 der Anleihebedingungen vom 17. Juli 2018 werden wie folgt geändert:

2.1

Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden ab 20. Juli 2018 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) mit jährlich 4,[50]75 % (der „Zinssatz“) auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 20. Juli eines jeden Jahres (jeweils ein „Zinszahlungstag“) zahlbar. Die erste Zinszahlung ist am 20. Juli 2019 und die letzte Zinszahlung ist am 20. Juli 2027 fällig. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden.

3.1

3.1 Endfälligkeit. Endfälligkeitstag ist der 20. Juli 2027 . Die Schuldverschreibungen werden am Endfälligkeitstag zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt oder zurückgekauft worden sind.“

III.

VERFAHRENSHINWEISE ZUR ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

1.

Rechtsgrundlagen für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

Die Anleihegläubiger können gemäß § 13.1 der Anleihebedingungen Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen in einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet.

Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG dann gegeben, wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sind.

2.

Rechtsfolgen bei wirksamen Zustandekommen des Beschlusses

Wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger beschlussfähig sind und einem Beschlussvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht oder nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

3.

Verfahren und Art der Abstimmung

Die Abstimmung ohne Versammlung wird gemäß § 18 Abs. 2 SchVG von dem Herrn Notar Christoph Wagner mit dem Amtssitz in Berlin, Deutschland, als Abstimmungsleiter („Abstimmungsleiter„) geleitet.

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme innerhalb des Zeitraums

beginnend am 26. Januar 2022 um 0:00 Uhr

und

endend am 28. Januar 2022 um 24:00 Uhr

(„Abstimmungszeitraum“)

in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – „BGB“) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe„). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei dem Abstimmungsleiter.

Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät zugehen, werden nicht berücksichtigt.

Sie können allerdings ab sofort eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilen (wie unter Ziffer III.6 näher beschrieben).

Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an die folgende Adresse:

Notar Christoph Wagner
– Abstimmungsleiter –
Stichwort: „eno 4,75 % Unternehmensanleihe 2018/​2026
Anschrift: Heuking Kühn Lüer Wojtek, PartGmbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern,
Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 880097-99
E-Mail: eno.2018@heuking.de

Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:

ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 5 beschrieben und

eine Vollmacht wie nachstehend unter Ziffer 6 beschrieben, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.

Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. Für das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum zählen auch Enthaltungen mit.

Die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses erfolgt auf der Internetseite https:/​/​www.eno-energy.com/​ und im Bundesanzeiger.

4.

Recht zu Teilnahme, Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber von Schuldverschreibungen der Anleihe 2018/​2026 berechtigt. Das Stimmrecht entspricht gemäß § 6 SchVG dem Nennwert oder dem rechnerischen Anteil seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen. Entscheidend ist die Inhaberschaft während des Abstimmungszeitraums.

5.

Besonderer Nachweis der Gläubigereigenschaft

Zum Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft ist – möglichst zusammen mit der Stimmabgabe, spätestens aber bis zum Ende des Abstimmungszeitraums – eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers („Besonderer Nachweis“) vorzulegen.

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung der Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind und eine Erklärung, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen für den Abstimmungszeitraum beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

6.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG).

Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist der fristgerechte Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft des Vollmachtgebers durch Besonderen Nachweis erforderlich.

7.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst werden soll, einen eigenen Beschlussvorschlag zu unterbreiten („Gegenantrag“). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite https:/​/​www.eno-energy.com/​ veröffentlicht werden können.

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe 2018/​2026 erreichen, können innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsantrag“). Ergänzungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie spätestens am dritten Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger veröffentlicht werden können.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen können per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an den Abstimmungsleiter an die oben genannte Anschrift für die Stimmabgabe übermittelt werden:

8.

Unterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite https:/​/​www.eno-energy.com/​ neben dieser Aufforderung zur Stimmabgabe auch die derzeit geltenden Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zur Verfügung.

IV.

HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ

Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihe-gläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben einen hohen Stellenwert. Daher ist auf der Internetseite https:/​/​www.eno-energy.com/​ dargestellt, wer im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Abstimmung ohne Versammlung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger verantwortlich ist, wie er mit diesen Daten umgeht und welche Betroffenenrechte die Anleihegläubiger haben (inklusive Ihr Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde). Im Rahmen der Abwicklung dieser Abstimmung ohne Versammlung werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: Kontaktdaten, Anzahl der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Wir verarbeiten diese Daten ausschließlich, um die gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten, solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden ggf. an weitere Dienstleister, z.B. Rechtsanwälte weitergeleitet, welche bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen.

 

 

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