Entlassen

Published On: Sonntag, 07.07.2024By

Ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl unter Verwendung von Waffen begangen hat, wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der betroffene Beamte, ein Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation, wurde in einem Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 StGB) in einem minder schweren Fall verurteilt. Das Gericht verhängte eine Verwarnung und behielt sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro vor. Der Beamte hatte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Lastwagen mit Cheddar-Käse umgekippt war, neun große Käsepakete im Gesamtwert von etwa 554 Euro entwendet. Er war zur Sicherung der Unfallstelle im Einsatz und forderte den Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm mehrere unbeschädigte Käsepakete aus dem Kühlcontainer zu übergeben. Diese brachte er teilweise zur Dienststelle; der Verbleib der anderen Pakete blieb unklar, wobei das Gericht davon ausging, dass der Beamte vier Pakete für sich oder seine Freunde und Verwandten behielt.

Nach Abschluss des Strafverfahrens erhob das Land eine Disziplinarklage, woraufhin das Verwaltungsgericht Trier den Beamten aus dem Dienst entfernte. In seiner Berufung argumentierte der Beamte, dass der Käse aufgrund der unterbrochenen Kühlkette praktisch wertlos gewesen sei und er die Lebensmittel vor der Vernichtung habe retten wollen. Zudem esse er selbst keinen Cheddar-Käse.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entfernung aus dem Dienst. Der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung erforderlich mache. Die Allgemeinheit und sein Dienstherr könnten keinen Diebstahl während des Dienstes in Uniform und unter Mitführung einer Dienstwaffe tolerieren. Die Schwere der Pflichtverletzung erfordere diese Maßnahme unabhängig davon, ob der Käse noch einen geringen Wert gehabt habe. Anstatt die verunfallte Ladung zu schützen, habe der Beamte die Situation ausgenutzt und das Vertrauen des Mitarbeiters der Bergungsfirma missbraucht. Mit diesem Verhalten habe der Beamte das Ansehen der Polizei des Landes erheblich beschädigt.

**Urteil vom 19. Juni 2024, Aktenzeichen: 3 A 10264/24.OVG**

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