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Entlassung einer Polizeivollzugsbeamtin auf Probe wegen des Verdachts der Fälschung von Impfausweisen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 (Az: 2 L 297/22) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag einer noch in der Probezeit befindlichen Polizeivollzugsbeamtin zurückgewiesen, mit dem diese sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gewehrt hat.

Gegen die Antragstellerin war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Diesem lag der Vorwurf zugrunde, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft habe.

Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bzw. der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Antragstellerin. Eine Beamtin auf Probe könne gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sei, besitze, um eine Bewährung zu verneinen. Der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige unabhängig von einer abschließenden Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Schlussfolgerung, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt habe. In der Ermöglichung der Erlangung „falscher“ Nachweise durch nicht geimpfte Personen sei ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen zu sehen, das einen schweren charakterlichen Mangel offenbare. Dies erlaube die Annahme, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeikommissarin ungeeignet sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

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