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Entlassung eines Polizeibeamten aus dem Vorbereitungsdienst wegen Verbreitung rassistischer und antisemitischer Chatnachrichten rechtmäßig

qimono (CC0), Pixabay
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Ein Kommissaranwärter, der vor seiner Ernennung zum Polizeibeamten fremdenfeindliche und antisemitische Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet hat, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung und darf daher aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des Polizeibeamten gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Der 2002 geborene Polizeibeamte hatte 2019 in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die Anspielungen auf farbige bzw. jüdische Menschen enthielten. 2021 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens wurde eine Chatgruppe aufgefunden, deren Mitglied der Kläger war. Das Polizeipräsidium Duisburg verbot dem Beamten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn sodann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung berief es sich auf erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Die von Polizeibeamten geforderte charakterliche Grundeinstellung beginne nicht erst mit dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst.

Das Gericht hat die durch das Polizeipräsidium Duisburg ausgesprochene Entlassung bestätigt und zur Urteilsbegründung ausgeführt: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das Polizeipräsidium hat die Entlassungsverfügung zu Recht auf durchgreifende Zweifel an der mangelnden charakterlichen Eignung des Polizeianwärters gestützt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert.

Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar, auch wenn er es nicht im, sondern vor dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst gezeigt hat. Nicht zu beanstanden ist die Wertung des Dienstherrn, es sei mehr als jugendliches Fehlverhalten, dass der Kläger in der einen Nachricht Menschen mit dunkler Hautfarbe und in der anderen Nachricht Menschen jüdischen Glaubens in unerträglicher Weise herabgewürdigt und zur Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen hat. An seinen menschenverachtenden Aussagen muss der Beamte sich festhalten lassen, auch wenn er sie heute bedauert.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen: 2 K 2957/23

 

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