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Entscheidung des Richterdienstgerichts: Jens Maier darf bis auf Weiteres nicht als Richter tätig werden

PDPics (CC0), Pixabay
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Das Richterdienstgericht in Leipzig hat heute entschieden, dem ehemaligen AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier mit sofortiger Wirkung vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte zu untersagen.

Damit entsprach des Gericht dem Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) vom 11. Februar 2022. Das Gericht folgt im Wesentlichen der Einschätzung des SMJusDEG, wonach zu befürchten sei, dass der Richter Jens Maier in der Öffentlichkeit als Rechtsextremist wahrgenommen werde. Dabei beruft es sich auf dessen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem aufgelösten »Flügel« der AfD und auf Erkenntnisse aus dem Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020.

Die Wahrnehmung des Richters Jens Maier als Rechtsextremist würde zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege führen. Das Richterdienstgericht sah zudem die Befürchtungen des SMJusDEG als bestätigt an, dass Jens Maier sein Amt als »AfD-Richter« führen und sich damit nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild eines unabhängigen und objektiven Richters verpflichtet fühlen könnte. Der öffentliche Eindruck des Richters lasse ihn gegenwärtig nicht mehr als tragbar erscheinen, weil er voraussichtlich nicht die Gewähr biete, sein Amt verfassungstreu, unparteiisch, uneigennützig und ohne Ansehen der Person zu führen.

Justizministerin Katja Meier: »Mit dieser Entscheidung wird unserem Antrag stattgegeben, Jens Maier zum Schutz der Rechtspflege vorläufig die Amtsgeschäfte zu untersagen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Die Entscheidung hat bundesweit eine Signalwirkung. Verfassungsfeinde werden im Justizdienst nicht geduldet. Alle Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung jederzeit eintreten«, betonte Katja Meier. Gleichzeitig unterstrich sie: »Der Rechtsstaat ist handlungsfähig und er setzt mit der heutigen Entscheidung ein deutliches Zeichen. Ich bin erleichtert, dass das Richterdienstgericht mit dieser Entscheidung sicherstellt, dass Jens Maier ab sofort bis zu einer Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand keinen rechtsprechenden Tätigkeiten nachkommen kann.«

Die Anträge des SMJusDEG vom 11. Februar 2022 wurden auf die §§ 31 und 35 des Deutschen Richtergesetzes gestützt. Derartige Verfahren sind sehr selten. Bundesweit sind in den juristischen Datenbanken lediglich zwei Fälle recherchierbar, in denen Richter zum Schutz der Rechtspflege in den Ruhestand versetzt wurden. »Mit dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand haben wir juristisches Neuland betreten. Doch es ist notwendig, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die uns der Rechtsstaat an die Hand gibt. Bürgerinnen und Bürger müssen sich uneingeschränkt auf die Neutralität und Unvoreingenommenheit von Richterinnen und Richtern verlassen können«, so Justizministerin Katja Meier.

Die Entscheidung des Richterdienstgerichtes ist laut Beschluss vom 25. März 2022 unanfechtbar.

Der frühere Abgeordnete Jens Maier wurde durch das SMJusDEG zum 14. März 2022 dem Amtsgericht Dippoldiswalde als Richter zugewiesen, um seinen gesetzlichen Rückkehranspruch aus dem Abgeordnetengesetz zu erfüllen. Gleichzeitig reichte das SMJusDEG zwei Anträge beim Richterdienstgericht ein: Einen Antrag nach § 31 Deutsches Richtergesetz zur Versetzung in den Ruhestand zum Schutz der Rechtspflege und einen Antrag nach § 35 Deutsches Richtergesetz zur vorläufigen Untersagung der Dienstgeschäfte. In seiner Pressemitteilung vom 11. März hatte das Richterdienstgericht mitgeteilt, dass sich seine Entscheidung vorerst aus prozessualen Gründen verzögern würde. Am 14. März 2022 teilte zudem das Landgericht Dresden mit, dass gegen Jens Maier ein zusätzliches Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

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