Der nordrhein-westfälische Landesverband der AfD darf die Siegerlandhalle an den Wochenenden vom 14. bis 16. Mai 2021 und vom 21. bis 23. Mai 2021 nutzen, um seine Kandidaten für die nächste Bundestagswahl aufzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt, das die Stadt Siegen durch einstweilige Anordnung dazu verpflichtet hatte, der Partei Räumlichkeiten in der Halle zur Verfügung zu stellen.
Zur Begründung seines Eilbeschlusses, mit dem er die Beschwerde der Stadt Siegen zurückgewiesen hat, hat der 15. Senat ausgeführt: Wenn eine Kommune ihre als öffentliche Einrichtung betriebene Stadthalle in der Vergangenheit politischen Parteien für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hat, wie hier die Stadt Siegen, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch. Einen tragfähigen sachlichen Grund, von der Vergabepraxis im vorliegenden Fall abzuweichen, hat die Stadt nicht dargelegt. Sie hatte sich darauf berufen, dass sie einen anderen Saal der Halle bereits vor der Buchungsanfrage der AfD an ein Unternehmen für eine Betriebsversammlung am 22. Mai 2021 vermietet habe; diese Mieterin habe einen Anspruch auf eine störungsfreie Nutzung des Saals, der durch zu erwartende Demonstrationen gegen die Veranstaltung der AfD gefährdet würde. Dieser Einwand rechtfertigt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht, der Partei die Benutzung der Siegerlandhalle zu versagen. Dass die Stadt ihre mietvertraglichen Pflichten gegenüber dem Unternehmen nicht erfüllen kann, wenn die AfD zeitgleich andere Räumlichkeiten der Halle nutzt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Halle infolge etwaiger Protestveranstaltungen nicht zugänglich und/oder nicht nutzbar sein wird. Ein anderer Mieter kann nicht beanspruchen, seine Veranstaltungsräume in der Halle gänzlich “unbehelligt“ von anderen Veranstaltungen oder auch politischen Kundgebungen erreichen und nutzen zu können. Die Stadt hat auch nicht plausibel gemacht, wieso es nicht möglich sein soll, für die beiden Veranstaltungen, die in unterschiedlichen Bereichen der Siegerlandhalle stattfinden, getrennte Zuwegungen und Eingänge einzurichten und die jeweiligen Teilnehmergruppen schon beim Einlass zu separieren. Zudem ist es Aufgabe der (Polizei- und Ordnungs-)Behörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und unzumutbare Störungen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der geplanten Versammlung die Kandidatinnen und Kandidaten der AfD für die Bundestagswahl 2021 gewählt werden sollen. Einer solchen Veranstaltung, die für die Wahlteilnahme grundsätzlich rechtlich notwendig ist, kommt im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen 15 B 605/21 (I. Instanz: VG Arnsberg 12 L 241/21)
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