Ohne dem wird es nicht gehen. Die BWF Stiftung muss hier den Weg der Offenheit gehen ohne „wenn und aber“. Hier darüber nachzudenken eigene WP’s als Controler zu beauftragen, wäre ein völlig falscher Weg aus unserer Sicht. Transparenz heißt in diesem Fall für mich, genau auf die Fragen einzugehen, die in den Foren gestellt werden. Wir brauchen hier keine Lösung, „ich sag dir, was du kontrollieren darfst, und mehr kontrollierst du bitte nicht“. Das wäre Kontrolle auf Bestellung mit Ergebnis auf Bestellung. Beides würde Öl ins Feuer gießen und nicht beruhigend wirken und sein. Nur Offenheit und Klärung aller Fragen, soweit möglich, kann dann wirklich der BWF Stiftung helfen wieder in ruhiges Fahrwasser zu kommen. Anleger und Vertrieb werden sich das sicherlich wünschen „lieber heute als Morgen“. Passt alles, wovon wir zu diesem Zeitpunkt mal ausgehen, dann verstummen die Kritiker ganz schnell.
Was ich hier lese, verwirrt mich, macht mich traurig und auch wütend.
Auch ich habe Kunden hierher vermittelt, und ich gebe es zu, ich habe die AGBs nicht im Detail gelesen, da ich auf die Kompetenz der Stiftung und ihren Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vertraut habe.
Dies war wohl ein Fehler von mir.
Ich bin kein Rechtsanwalt, habe Wirtschaftswissenschaften studiert, verstehe jedoch das BGB zumindest so weit, dass ich heute bei genauem Lesen, auch erkenne, dass diese Verträge nicht das bieten, was ich verkauft habe.
Ich habe meinen Kunden den Sachwert Gold verkauft. Meine Kunden glauben fest daran, dass Ihnen eine gewisse Menge Gold gehört, was als Sondervermögen in einem Berliner Tresor liegt. Meine Kunden glauben außerdem, dass dieses Gold “insolvenzsicher” eingelagert ist. Sie glauben, dass im Falle der Insolvenz der BWF-Stiftung sie vom Insolvenzverwalter die Herausgabe ihres Goldes verlangen können.
Heute muss ich feststellen, dass alle Zusicherungen, welche ich beim Abschluss der Verträge gegeben habe, völlig unzutreffend waren.
Wenn ich die einzelnen juristischen Schritte der AGBs der BWF-Stiftung zusammenfassen, muss ich meinen Kunden heute mitteilen, dass Sie eine ungesicherte (Sach-)Darlehensforderung gegen eine nahezu vermögenslose Stiftung haben. Im Falle der Insolvenz dieser Stiftung haben meine Kunden keinesfalls einen Herausgabeanspruch über den Sachwert Gold gegen den Insolvenzverwalter. Nein! Diese haben lediglich wie jeder andere Gläubiger einen Geldanspruch aus einem (Sach-)Darlehen gegen die Masse.
Die Wahrheit klingt meistens sehr hart. Deshalb werde ich ergänzend zu den Ausführungen der Strafanzeigen gegen die BWF-Stiftung einige Details analysieren.
1: Hatten meine Kunden jemals ein Eigentum an den Goldbarren, welches im Falle einer Insolvenz als sog. “absonderbares Sondervermögen” vom Insolvenzverwalter heraus zugegeben wäre.
Auch wenn ich bei der Beantwortung dieser Frage, die folgenden Rechtsvorgänge (Gewährung des Sachdarlehens und Rückzahlung über ein Rückkaufsangebot) außer Acht lasse, wäre meinen Kunden lediglich das Miteigentum nach Bruchteilen an “angeblich” vorhandenen Goldbarren verschafft worden. Somit hätten meine Kunden nur einen “gesamtschuldnerischen” Herausgabeanspruch zusammen mit allen anderen BWF-Kunden, da kein absonderbares Sondervermögen geschaffen wurde.
Ein absonderbares Sondervermögen wäre nur dann gegeben, wenn für jeden Kunden seine Barren mit Angabe der einzelnen Barrennummern in einem gesonderten Behältnis, welches mit Namen des Kunden versehen eingelagert wurden wäre.
Doch noch nicht einmal diese unvorteilhafte Rechtsgestaltung lag vor.
Denn das sog. Miteigentum meiner Kunden nach Bruchteilen wurde im gleichen Vertrag per Sachdarlehen wieder auf den Verkäufer (= die BWF-Stiftung) übertragen, der meinen Kunden dann auf Basis des Verkaufspreises ein Rückkaufsangebot unterbreitet.
Bevor ich darauf eingehe, ob diese Rechtsgestaltung überhaupt ein Sachdarlehen sein kann, ist vorab zu untersuchen,
2. ob meine Kunden überhaupt jemals das Eigentum an den Goldbarren erlangt haben.
Nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Kaufrechts (siehe z.B. Wikipedia), wurde das Verpflichtungsgeschäft, der Kaufvertrag über den Kauf einer gewisse Menge an Gold geschlossen, meine Kunden haben auch den vereinbarten Kaufbetrag bezahlt, jedoch das Verfügungsgeschäft = die Übertragung der Goldbarren hat nie stattgefunden. Die Übertragung der Goldbarren sollte durch die Übertragung von Miteigentumsanteilen zu Bruchteilen stattfinden, wurde jedoch nie vollzogen, da dieses Miteigentum in der gleichen logischen Sekunde als Sachdarlehen behandelt wurde. In Tz. V. der AGBs der BWF-Stiftung steht hierzu folgendes: [Zitat] “Die BWF-Stiftung ist damit berechtigt, während der Vertragslaufzeit über das Gold wirtschaftlich verfügen zu können.”
Dies bedeutet wiederum, dass meine Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit wirtschaftlich von jeglicher Verfügung ausgeschlossen waren, was zur Folge hätte, dass diese zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Goldes waren.
3. Doch es bestehen nach der Vertragskonstellation der BWF-Stiftung erhebliche Zweifel daran, dass es diese Sachdarlehen überhaupt je gegeben hat.
Ein Blick in das Gesetzbuchhilft auch hier weiter:
§ 607 BGB: Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts sowie zur Rückerstattung einer dem Empfangenen gleichartigen Sache verpflichtet.
Ob ein Sachdarlehensvertrag je vollzogen werden konnte, ist mehr als fraglich, da wie o.a., der Darlehensgeber (=meine Kunden) zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das Gold hatten.
Meine Kunden bekamen auch kein Darlehensentgelt, sondern diese hatten die Option, ob Ihnen zum Ende der Laufzeit, ein höherer Rückgabewert für den hingegebenen Geldbetrag oder ob Ihnen (jetzt erstmals) die Verfügungsmacht über Ihr Gold durch Auslieferung verschafft wurde.
Die Analyse dieser AGBs zeigt mehr als offensichtlich die Widersprüche auf.
Es ist auch mehr als offensichtlich, was tatsächlich ablief. Die BWF-Stiftung hat über ein Netz von Vermittlern, zu denen auch ich gehöre, Geld eingesammelt. Sowohl dem Vertrieb, als auch den Kunden wurde suggieriert, dass diese Anlage in “Sachwerte” investiert würden.
Es wurde uns sogar eine Eigentumsübertragung vorgegaukelt. Diese Eigentumsübertragung hat tatsächlich nie stattgefunden, weder nach den Verträgen, noch in der Realität. Auch der Wirtschaftsprüfer weigert sich offensichtlich zu testieren, wem das zu zählende Gold überhaupt gehört.
Der Kunde hat zwar zum Ende der Laufzeit einen Anspruch, dass im das Gold ausgeliefert wird. Diesen Anspruch wird jedoch kein Kunde geltend machen, da das Gold um rd. 35% zu teuer eingekauft wurde.
Deshalb wählt jeder Kunde die Option, dass im ein höherer Rückkaufspreis bezogen auf seinen “Einkaufspreis” zum Ende der Laufzeit angeboten wird.
Damit ist jedoch mehr als deutlich das gesamt Geschäftsmodell der BWF-Stiftung demaskiert worden: Gib uns einen fixen Geldbetrag und wir zahlen Dir diesen verzinst nach einer gewissen Laufzeit zurück.
Dies ist letztlich nichts anderes als ein Festgeld, was auch die Sparkasse um die Ecke anbietet.
Die Sparkasse um die Ecke, darf dies jedoch anbieten, da diese hierzu eine Erlaubnis nach § 32 KWG hat.
Die BWF-Stiftung darf dies nicht, da sie keine Erlaubnis nach 32 KWG hat, ist ihr dieses Geschäft nach § 1 KWG verboten.
Abschließend noch einige Worte zur Gesellschaftsform der Stiftung.
Wenn wir von einer Stiftung hören, denken wir sofort an bekannte kapitalstarke Stiftungen, wie die von Bertelsmann, Lidl oder Aldi.
Es gibt überhaupt keine Rechtsvorschrift, welche der Stiftung ein Mindestkapital vorschreibt, und auch die Zulassungsbehörde verzichtet auf den Kapitalnachweis, wenn der Stiftungsträger wiederum eine Stiftung ist.
Eine Stiftung muss im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften auch keine Bilanzen vorlegen. Die Stiftung ist somit die ideale Gesellschaftsform für völlig intransparente Geschäfte.
Dies spricht nicht unbedingt für die Sicherheit des überlassenen Kapitals meiner Kunden.