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Entziehung der Kindertagespflegeerlaubnis bei unzureichender Aufsicht

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Eine Tagespflegeerlaubnis ist aufzuheben, wenn die Tagespflegeperson nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege besitzt, weil sie ihre Aufsichtspflichten verletzt hatte. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 25. Januar 2022 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.

Die Stadt Eschweiler hatte Kenntnis darüber erlangt, dass die Tagesmutter (Antragstellerin) bereits im Jahr 2018 die Aufsicht, über die von ihr betreuten Kinder einer dritten Person überlassen hatte, während sie den Hund ausführte. Außerdem hatte sich die Antragstellerin im Februar 2021 in der eine Etage tiefer gelegenen und von ihrer Mutter und Schwester bewohnten Wohnung des Mehrfamilienhauses aufgehalten, während die betreuten Kinder schliefen. Daraufhin hob die Stadt die Pflegeerlaubnis auf.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlangt neben Weiterem, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Die Betreuung darf auch in kleinerem Umfang nicht auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringe Abweichung von diesem Grundprinzip lässt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Dass der erste Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliegt, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil sich im Jahr 2021 ein ebenfalls mit einer unzureichenden Aufsicht im Zusammenhang stehender Vorfall wiederholt hat. Auch dass das Ausführen des Hundes nur ausnahmsweise erfolgt ist, lediglich fünf Minuten gedauert haben und eine dritte Person in der Zeit bei den schlafenden Kindern geblieben sein soll, stellt die mangelnde Verlässlichkeit nicht in Frage. Dabei hatte sich die Antragstellerin schon widersprüchlich geäußert, wer die Aufsicht übernommen haben soll. Die Antragstellerin hatte mit dem Verlassen der Wohnung als zuständige und mit den Kindern vertraute Person keine eigenen tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Kinder mehr. Ein zwingender Notfall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der Höchstpersönlichkeit der Betreuung hätte gestatten können, lag nicht vor. Die Unterbringung von Kleinkindern bei Tagespflegepersonen, also außerhalb von institutionalisierter Kindertagepflege in öffentlichen Kindertagespflegeeinrichtungen, verlangt es, dass die Eltern auf die strikte Einhaltung der Höchstpersönlichkeit und lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflichten vertrauen dürfen.

Die Aufsicht aus einer anderen, unmittelbar darunter liegenden Wohnung ist ebenfalls nicht hinreichend, auch wenn zusätzlich technische Überwachungsmöglichkeiten wie etwa ein Babyphone genutzt werden. Denn die Tagespflegeperson muss sich erst mit einem Schlüssel Zutritt zu der Wohnung verschaffen, in der sich die ihr anvertrauten Kinder befinden. Hinzukommen nicht auszuschließende Bedienfehler und Funktionsstörungen technischer Einrichtungen sowie der Umstand, dass die akustische Verbindung ohne Hilfsmittel innerhalb einer Wohneinheit in aller Regel besser ist als zwischen zwei durch schallisolierte Eingangstüren voneinander abgegrenzte Wohnungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12 B 1966/21 (I. Instanz VG Aachen 1 L 689/21

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