Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob die Vorgaben der europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen. Der BGH hatte deshalb im Mai 2020 den EuGH in der Sache angefragt.
In der Frage, ob Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen von Internet-Konzernen wie zum Beispiel Facebook oder Google anstelle betroffener Nutzer vor Gericht ziehen dürfen, zeichnet sich ein Urteil zugunsten der Verbraucherzentralen ab: Der Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Richard de la Tour, kam zu dem Schluss, dass die Verbände klageberechtigt sind – auch ohne konkreten Auftrag von Betroffenen. Das geht aus den veröffentlichen Empfehlungen an den EuGH hervor. Die Gutachten sind nicht bindend, oft folgen ihnen die Luxemburger Richter aber.
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