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Erfolg für die Verbraucherzentrale

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Berliner Kammergericht hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 27. März 2024 die Praxis der Berliner Sparkasse, Gebühren für Girokonten ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu erhöhen oder einzuführen, als unrechtmäßig erklärt. Diese Entscheidung folgte einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der die Interessen von Verbrauchern schützt. Laut Gerichtsurteil sind die seit 2016 durchgeführten einseitigen Gebührenerhöhungen nicht gültig, was den Weg für die Kundinnen und Kunden ebnet, ihre zu Unrecht gezahlten Gelder zurückzufordern, sobald das Urteil endgültig rechtskräftig ist.

Sebastian Reiling, ein Vertreter des vzbv, betonte, dass ohne eine explizite Einwilligung der Kundschaft, die Berliner Sparkasse nicht berechtigt war, bestehende Gebühren zu erhöhen oder neue einzuführen. Die Entscheidung ermöglicht es den Kontoinhabern, Entgelte zurückzufordern, denen sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Diejenigen, die an der entsprechenden Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, könnten zudem Anspruch auf die Erstattung zusätzlicher Beträge haben, die sie seit 2018 an die Bank gezahlt haben.

Die Berliner Sparkasse hatte ihre Gebührenstruktur in der Vergangenheit eigenmächtig angepasst, beispielsweise durch die Umstellung des „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ Ende 2016, bei der die monatlichen Gebühren ohne die Zustimmung der Kundschaft um drei Euro erhöht wurden. Trotz des Urteils hat die Sparkasse bisher die Rückerstattung dieser Mehrbeträge abgelehnt. Der vzbv, der gegen diese Praxis rechtlich vorgegangen ist, zieht nun in Erwägung, Revision einzulegen, um die Ansprüche auf Rückerstattungen auszuweiten.

Dieses Urteil reiht sich ein in die fortlaufenden Bemühungen des vzbv, die Rechte der Verbraucher im Finanzsektor zu stärken, und folgt der Linie früherer Entscheidungen, wie dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021 gegen die Postbank. Dabei wurde klargestellt, dass Banken eine explizite Zustimmung ihrer Kundschaft benötigen, um Gebühren anzupassen. Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur die Berliner Sparkasse, sondern hat weitreichende Implikationen für das gesamte Bankwesen in Deutschland.

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