Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
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I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
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1. Der Kläger macht erfolglos geltend, die mit Bescheid vom 17.12.2020 getroffene Ermessensentscheidung der Bezirksregierung X. , ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sei fehlerhaft, weil diese ihr einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Von letzterem sei auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne hieraus die treffenden Konsequenzen zu ziehen.
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Damit dringt der Kläger nicht durch. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben. Auch die Reichweite der Ermittlungspflicht richtet sich nach dem Entscheidungsprogramm. Danach sind die öffentlichen Belange, die im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen, sowie die betroffenen privaten Belange zu berücksichtigen.
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Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung setzt dabei allerdings nicht voraus, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich der für die Ermessensentschließung tragende Grund aus der Würdigung mosaikartig zusammengestellter Umstände, so müssen diese aber in einem solchen Maße zutreffend sein, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt. Andernfalls beruht die behördliche Ermessenentscheidung nicht wie erforderlich auf einem zutreffenden Sachverhalt.
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BVerwG, Urteil vom 17.3.1981 – 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 = juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 25.2.2016 – 26 K 331.14 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 20.3.2014 – M 10 K 13.30655 -, juris Rn. 44; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 25.
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Gemessen daran ist ein Ermessensmangel nicht gegeben. Die Ermessenserwägungen tragenden Feststellungen beruhen vielmehr auf der Würdigung mosaikartig zusammengestellter Umstände, die in einem solchen Maße zutreffend sind, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt. So wird der – im Kern auf nur sehr vereinzelten Kontakt mit den für seine Ausbildung maßgeblichen Stellen und Personen gerichtete – Vorwurf, der Kläger habe zwischen dem 16.3.2020 und dem 1.9.2020 bis auf zwei kurze Gespräche keinen Kontakt zur Schulleitung, zu den Ausbildungsbeauftragten oder Lehrkräften gesucht, ersichtlich nicht in relevanter Weise dadurch relativiert, dass er darüber hinaus am 17.8.2020 mit dem Ausbildungskoordinator gesprochen und möglicherweise zudem zwei Hospitationsstunden im August 2020 mit den Fachlehrern abgesprochen hat. Ebenso wenig wird der Vorwurf, der Kläger habe den Ausbildungsplan vom 16.6.2020 nicht eingehalten, dadurch entkräftet, dass dieser am 22.6.2020 Kontakt zum Leiter des Fachseminars Deutsch, Herrn E. , aufgenommen hat. Nicht nur ist der Kläger auf Herrn E. von sich aus nicht weiter zugekommen, bis dieser am 5.8.2020 nachgefragt hat, wie weit er – der Kläger – mit seinen Planungen sei; Kontakt zur Fachseminarleitung Geschichte ist – wie der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht infrage stellt – vollständig ausgeblieben, was die Feststellung der Nichteinhaltung des Ausbildungsplans selbstständig trägt. Liegt demnach ein Ermessensmangel nicht vor, trifft das Zulassungsvorbringen, die fehlerhafte Ermessensausübung dürfe nicht durch das Gericht ersetzt werden, schon im Ausgangspunkt nicht zu.
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2. Ferner verfängt das Zulassungsvorbringen nicht, die Entlassung des Klägers sei deshalb ermessensfehlerhaft bzw. fürsorgepflichtwidrig, weil die Behörde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als sie ihn entlassen habe, ohne das mildere Mittel der Entlassung auf seinen eigenen Wunsch hin zu prüfen.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Wunsch aus Sicht der Behörde bereits deshalb kein milderes Mittel darstellte, weil sie von dem Handeln des Klägers abhing. Abgesehen davon ist der Vortrag insgesamt nicht nachvollziehbar. Dem Kläger war die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag, wie der E-Mail des Herrn C. vom 2.9.2020 zu entnehmen ist, ersichtlich bekannt; auf sie hatte ihn die Bezirksregierung darüber hinaus mit Schreiben vom 5.10.2020 hingewiesen. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht geboten, den Kläger darauf ein weiteres Mal aufmerksam zu machen. Dass ihm stattdessen die Entlassung durch das beklagte Land drohte, musste dem Kläger spätestens aufgrund der diesbezüglichen Anhörung mit Schreiben vom 26.11.2020 klar sein, zu der er mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2020 Stellung genommen hat. Warum er zumindest dann die Möglichkeit eines eigenen Entlassungsantrags nicht nutzen konnte bzw. genutzt hat, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar.
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3. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das dem beklagten Land gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen sei im Streitfall nicht durch Satz 2 der Norm eingeschränkt gewesen, weil davon auszugehen gewesen sei, der Kläger könne auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach das Ausbildungsziel nicht erreichen und die Fortsetzung der Ausbildung sei damit sinnlos.
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Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 23.6.2021 – 6 B 974/21 – festgestellt, an einer Auseinandersetzung mit dieser Erwägung lasse es die Beschwerde fehlen. Auch mit dem Zulassungsantrag wird sie – wie ausgeführt – nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. In den Angaben des Klägers in der E-Mail vom 2.9.2020 hat der Senat lediglich eine nachhaltige Bestätigung jener Annahme gesehen. Im Übrigen macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar, warum die Angaben des Klägers, wonach er nicht beabsichtige, eine Prüfung abzulegen, vielmehr seine Zukunft nicht im Lehrerberuf sehe und ein anderes Berufsziel verfolge, nicht der gerichtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden können sollen. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Kläger in anderen E-Mails abweichend geäußert haben mag. Insbesondere ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, warum der Kläger die in der E-Mail vom 2.9.2020 enthaltenen Aussagen gemacht haben sollte, wenn er sie nicht gemeint hätte.
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II. Das Antragsvorbringen zeigt schließlich nicht auf, dass die noch geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2006 – 2 BvR 722/06 -, DVBl 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 – 4 BN 35.20 -, juris Rn. 15, und vom 15.12.2011 – 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.
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Gemessen daran ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Dass das Verwaltungsgericht die E-Mails des Klägers vom 1.9.2020, vom 4.9.2020 und vom 8.10.2020 zur Kenntnis genommen hat, belegt der Umstand, dass sie im Tatbestand des Urteils ausdrücklich erwähnt sind. Soweit das Gericht aus ihnen nicht die Schlüsse gezogen hat, die der Kläger für richtig hält, begründet dies keine Gehörsverletzung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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