LANDGERICHT SAARBRÜCKEN 1. Zivilkammer BESCHLUSS
1 O 285/13
In dem Rechtsstreit
Manfred Garreis, Sanddornweg 16, 45481 Mülheim a. d. Ruhr,
Kläger |
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Lexworx
Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin,
Geschäftszeichen: bm
gegen
1. RVI GmbH, Beethovenstraße 33, 66117 Saarbrücken,
2. Bank 1 Saar e.G., Kaiserstraße 20, 66111 Saarbrücken,
Beklagte |
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanw. Dr. Manfred Kallenborn
Faktoreistraße 1, 66111 Saarbrücken,
Gerichtsfach Nr. 27, Geschäftszeichen: 2013/07
Wird folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:1. Beklagte1. RVI Bauberatung GmbH, Beethovenstraße 33, 66111 Saarbrücken,
2. Bank 1 Saar e.G., Kaiserstraße 20, 66111 Saarbrücken, 2. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter einer Vermögensanlage: Beklagte zu 1) als Anbieterin der Kapitalanlage City-Club-Hotel Solingen. 3. Prozessgericht: Landgericht Saarbrücken. 4. Aktenzeichen 1 O 285/13 5. Die Feststellungsziele: 5.1 Die Angaben in dem Prospekt der RVI zum City-Club Hotel Solingen (Anlageband des Verfahrens 1 O 399/08 Anlagen K 4, K 6, Anlage Schriftsatz der Beklagten vom 6.7.2012) die Lage, die Hotelkategorie, die zu erwartende Auslastung, den Wachstumsmarkt, die zu erwartende Jahrespacht betreffend sind aus den im Gutachten des Sachverständigen Schulz vom 24.11.2012 (Bl 434 ff GA) – insbesondere auf den dortigen Seiten 44, 51, 57, 58, 66, 67, 71, 7396 – genannten Gründen falsch. 5.2 Der Prospekt ist unvollständig, weil ein Hinweis auf die nicht gegebene Verkäuflichkeit der tatsächlich gewerblichen Beteiligung fehlt. 5.3 Der von den Klägern für den Erwerb zu entrichtende Kaufpreis in Höhe von 268.310,– DM entspricht dem in Prospektteil C genannten Gesamtaufwand abzüglich Gebühren für Notar, Grundbuchamt und Grunderwerbssteuer und beträgt das 2,22-fache des objektivierten Ertragswertes (Gutachten S. 104). Der Kaufpreis ist damit sittenwidrig. 5.4 Aufgrund der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages sind die zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge im Wege des Schadenersatzes rückabzuwickeln; die Lebensversicherung bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Lebensversicherungsnummer: 23245407001 ist aus dem gleichen Grund von der Beklagten zu 2) rückabzutreten. 5.5 Die Beklagte zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich als Beklagte zu 2) bezeichnet) handelte bei Vergabe der Darlehen arglistig. 5.6 Die Beklagte zu 2) war verpflichtet, die Kläger auf die fehlende Wirtschaftlichkeitsaussicht der prospektierten Beteiligung und/oder die im Gutachten vom 24.11.2012 genannten tatsächlichen Standortnachteile und/oder auf die erkennbaren Mängel des Konzepts aus Anlass der Vertragsanbahnung hinzuweisen. 5.7 Der Beklagten zu 2) ist das Verschulden der Beklagten zu 1) zuzurechnen. 5.8 Die notarielle Vollmacht der Beklagten zu 1) (Anlage K 2) ist aus Rechtsgründen, insbesondere wegen Sittenwidrigkeit sowie Verstoßes gegen das AGBG, nichtig. Sollte dies nicht zutreffen, so ist sie jedenfalls nichtig wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. 5.9 Die Beklagte zu 2) kann sich nicht auf den guten Glauben in die vorgelegte prospektierte Vollmachtsurkunde berufen; § 172 BGB ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten. 5.10 Die Beklagten zu 1) und 2) können sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, weil die Berufung auf die Verjährungseinrede gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist; angesichts der letzten Tathandlung 2012 – Geltendmachung der Darlehensforderung – eines 1993/94 in Vollzug gesetzten Handlungskonzeptes; weil die vertraglichen, deliktischen und strafrechtlichen Verjährungsfristen kenntnisunabhängig noch nicht begonnen haben. 6. Der Lebenssachverhalt: Nach Beratung im Jahre 1993 durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 1) entschloss sich der Kläger zu einer Kapitalanlage, nämlich der Beteiligung an einer noch zu erstellenden Hotelanlage in Solingen, initiiert durch die Beklagte zu 1) (Prospektteil A und B). Am 04.08.1994 erteilte der Kläger der Beklagten zu 1) den Auftrag zur Beschaffung dieser steuerbegünstigten Kapitalanlage mit einer Auftragssumme von 268.310,- DM und bevollmächtigten sie notariell als Treuhänder. Teil des Gesamtkonzeptes bilden eine Lebensversicherung sowie zwei Darlehensverträge mit der Beklagten zu 2) vom 30.12.1994 über insgesamt 238.500,- DM (Nennbetrag) (K 1 ). Der Kläger sieht sich aus einer Vielzahl von Gründen getäuscht über die Werthaltigkeit der Kapitalanlage und begehrt insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag sowie Rückabtretung der Lebensversicherung. 7. Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 16.10.2013. |
Saarbrücken, den 11.02.2014 | ||
Lasotta | Hauck | Hoffmann-Lindenbeck |
Vorsitzender Richter am Landgericht | Richterin am Landgericht | Richterin am Landgericht |
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