Am 27. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Bad Berleburg für unwirksam erklärt, soweit dieser die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von festgelegten Konzentrationszonen verhindern sollte. Mit diesem Urteil bestätigte das Gericht seine vorläufige Einschätzung aus einem früheren Eilverfahren (Beschluss vom 17. Juni 2024, Az.: 22 B 286/24.NE).
Der im Frühjahr 2024 veröffentlichte Plan legte zwölf Vorrangzonen für Windkraftanlagen mit einer Gesamtfläche von etwa 2.175 Hektar fest. Ziel des Plans war es, den Bau von Windenergieanlagen außerhalb dieser Zonen generell zu verbieten. Die Antragsteller, die außerhalb dieser Zonen eine Anlage errichten wollten, erhoben jedoch Klage gegen die Regelung – und erhielten nun Recht.
Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung Abwägungsfehler in der Planung der Stadt Bad Berleburg fest. Besonders die unzureichende Berücksichtigung der Laubwaldbestände unter 4 Hektar und die fehlerhafte Festlegung von Lärmschutzabständen wurden kritisiert. Auch die Vorgehensweise zur Verhinderung einer „Umzingelung“ von Siedlungen durch Windkraftanlagen wurde als nicht ausreichend abgewogen beurteilt.
Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Bad Berleburg kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 22 D 48/24.NE
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