Aufsichtsmitteilung
Ergänzende Konkretisierung der Anforderungen an die Identifizierung von Flüchtlingen aus dem ukrainischen Kriegsgebiet
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersetzt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und nach Konsultation des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) ihre Aufsichtsmitteilung vom 11. März 2022 wie folgt:
Im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen aus dem ukrainischen Kriegsgebiet allein über ukrainische Ausweisdokumente verfügt, die nicht den Anforderungen des § 12 Geldwäschegesetz (GwG) entsprechen, stellt die BaFin klar, dass sie bei der Eröffnung eines Basiskontos – in weiterer Unterstützung der aktuellen humanitären Maßnahmen zur Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge – durch ein von ihr beaufsichtigtes Kreditinstitut nicht beanstanden wird, wenn die Flüchtlinge nicht über ein den Anforderungen des § 12 GwG genügendes ukrainisches Ausweisdokument (Reisepass oder ID-Card Modell 2015) bzw. einen Ankunftsnachweis gem. § 63a Asylgesetz (AsylG) verfügen.
Voraussetzung hierfür ist, dass neben einem ukrainischen Ausweisdokument zusätzlich ein Dokument einer deutschen Behörde (insb. Anlauf-, Fiktions- oder Meldebescheinigung) vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass die zu identifizierende Person unter dem im Ausweisdokument genannten Namen geführt wird. Das Basiskonto unterliegt bis zum Vorliegen einer den Anforderungen des § 12 GwG entsprechenden Überprüfung der Identität einem verstärkten Monitoring.
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