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Ergänzungsverlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung sowie die Mitteilung des Gegenantrags nach § 125 AktG

IO-Images (CC0), Pixabay
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RIXX Invest AG

Berlin

Außerordentliche Hauptversammlung der RIXX Invest AG am 14. Dezember 2022 –
Bekanntmachung eines Gegenstandes zur Beschlussfassung durch den Vorstand
auf Grund eines Verlangens der Aktionäre gemäß § 122 AktG
sowie die Mitteilung des Gegenantrags nach § 125 AktG

Zu unserer auf den 14. Dezember 2022 einberufenen außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung hat der Aktionär Alecto Limited, dessen Anteile an unserer Aktiengesellschaft zusammen den Betrag von EUR 500.000 erreichen, mit Schreiben vom 17. November 2022, eingegangen am 18. November 2022, die Bekanntgabe der nachstehend aufgeführten weiteren Gegenstände zur Beschlussfassung verlangt:

Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 2 – Möglichkeit der Einziehung von Aktien.

Der Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 2 der Einberufung wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 4 der Satzung lautet nunmehr:

„Die Gesellschaft ist berechtigt, die neuen Aktien zwangsweise oder durch den Erwerb der Gesellschaft einzuziehen. Die Einziehung folgt dabei den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß § 237 AktG i.V.m. §§ 229 ff. AktG und unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen“.

Zur Begründung führte der Aktionär an:

„Die Grundkapitalerhöhung wird aufgrund der Einbringung von Sacheinlagen vorgenommen. Es ist nicht verständlich, weshalb der Kreis der Altaktionäre von einer solchen Satzungsänderung betroffen sein sollte, wenn die Integrität geschützt werden soll. Daher sollte sich die Möglichkeit der Einziehung von Aktien nur auf die neuen Aktien beziehen. So wird der Intention der Schutz der Integrität der Gesellschaft und des Bestands der Aktionäre Rechnung getragen.“

Wir nehmen wie folgt Stellung:

Da mehrere Aktionäre auf diesen Umstand hingewiesen haben und die in der Einberufung verwendete Formulierung zum Beschlussvorschlag in Bezug auf die Satzungsänderung § 6 – Möglichkeit der Einziehung der Aktien offensichtlich zu Missverständnissen führt, wird der Vorstand entsprechend reagieren und eine Anpassung der Formulierung vornehmen. Die vorgeschlagene Möglichkeit der Einziehung nach dem in die Satzung neu einzufügenden § 6 Abs. 4 und Abs. 5 soll sich nur auf die neu auszugebenden Aktien im Rahmen der Sachkapitalerhöhung beziehen und auch nur die Möglichkeit der Einziehung der neuen Aktien schaffen.

 

23. November 2022

Der Vorstand

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