Ergebnis der Evaluierung des Videoidentifizierungsverfahrens i. S. d. Rundschreibens 3/2017 (GW)
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) haben nach § 11 Abs. 1 GwG den Vertragspartner, ggf. für den Vertragspartner auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren.
Die Grundlage der Überprüfung ist § 12 GwG.
Die Verpflichteten überprüfen die Identität gemäß § 13 Abs. 1 GwG mit einem der folgenden Verfahren:
• Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder
• Sonstiges Verfahren / geeignet / gleichwertiges Sicherheitsniveau.
Mit dem Rundschreiben (RS 3/2017) hat die BaFin die Anforderungen an die Nutzung eines Videoidentifizierungsverfahrens veröffentlicht. Das RS 3/2017 sollte dahingehend überprüft werden, ob die geldwäscherechtlichen Anforderungen an die Durchführung des Verfahrens im Lichte des Fortschritts der Technik und der Erfahrungen mit diesem Verfahren noch als ausreichend anzusehen sind oder ob weitere Anpassungen oder zusätzliche Anforderungen erforderlich sind.
Die durchgeführte Evaluierung betrifft den Anwendungsbereich des Videoidentifizierungsverfahrens im Rahmen der Anforderungen des Geldwäscherechts. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den geldwäscherechtlichen Anforderungen auch eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, in deren Rahmen ggf. Betrugshandlungen auch zu einem späteren Zeitpunkt erkannt und adressiert werden können.
An der Evaluierung waren folgende Behörden beteiligt: Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium des Innern und für Heimat, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
2. Ergebnis der Evaluierung
Das Videoidentifizierungsverfahren wird als Brückentechnologie weiter fortgeführt.
Das Verfahren soll auch weiterhin dahingehend überprüft werden, ob die geldwäscherechtlichen Anforderungen an die Durchführung des Verfahrens im Lichte des Fortschritts der Technik und der weiteren Erkenntnisse zu diesem Verfahren noch als ausreichend anzusehen sind oder ob Anpassungen oder zusätzliche Anforderungen erforderlich sind. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wird ebenfalls geprüft. Dabei sind neben Nachweisen zum Schutz vor Betrugsversuchen insbesondere die Kriterien Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit zu berücksichtigen.
Es wird auch geprüft, ob der Erlass einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 GwG sinnvoll erscheint oder die Fortführung des Verfahrens im Rahmen des Rundschreibens beibehalten wird.
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