Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Berufung der Angehörigen von verunglückten Passagieren des am 24.03.2015 in den südfranzösischen Alpen durch seinen Kopiloten zum Absturz gebrachten Flugzeugs zurückgewiesen und damit die Abweisung der Klage durch das Landgericht Essen bestätigt. Die klagenden Angehörigen tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien und ihren Anwälten ausführlich erörtert. Dabei hat der Senat zu erkennen gegeben, dass die klagenden Angehörigen die Ansprüche nicht gegenüber der beklagten deutschen Fluggesellschaft geltend machen könnten, weil die flugmedizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Diese obliege dem Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde. Daher sei der Bund der richtige Anspruchsgegner. Außerdem hätten die Kläger zu von ihnen jeweils im Einzelfall erlittenen sog. „Schockschäden“ auch in zweiter Instanz nicht hinreichend substantiiert und differenziert vorgetragen. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene Schadensersatzansprüche der Angehörigen zu begründen, wie bereits das Landgericht Essen angenommen habe.
Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
Weitere Informationen zu dieser Rechtsstreitigkeit können der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm “Oberlandesgericht Hamm verhandelt über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Flugzeugabsturz“ (https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_ mitteilungen/32_21_PE_Flugzeugabsturz/index.php) entnommen werden.
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.09.2021 (Az. 27 U 84/20, OLG Hamm), nicht rechtskräftig
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