Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36e IN 1435/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERGIN Consult GmbH Vermögens- und Treuhandgesellschaft,
Sickingenstraße 9 – 13, 10553 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 114079
– Schuldnerin –
Beschluss:
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 02.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.08.2020 betreffend die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt neu festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
Betrag
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Betrag
Vergütung insgesamt
Betrag
zu erstattende Auslagen
Betrag
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Betrag
Auslagen insgesamt
Betrag
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Betrag
in Worten:
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte im Beschluss vom 20.08.2020 fehlerhaft mit 16% Umsatzsteuer, obwohl die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bereits im März 2016 endete. Die Festsetzung erfolgte daher nun antragsgemäß mit 19%.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36e IN 1435/11 Amtsgericht Charlottenburg, 04.09.2020
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