Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 6804 Js 21/11 [3490 Js 36/11]) gegen Erhan URAY und Özgür ÖZGÜN wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges in einer Vielzahl von Fällen im Zusammenhang mit der Übersendung kostenpflichtiger Nachnahmesendungen der Absender PER Group und/oder Euro Point sind zum Zweck der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten Vermögenswerte beschlagnahmt worden, nämlich
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Forderung gegen die Deutsche Postbank AG, Essen, aus Kontoguthaben/Kontoverbindung 37234202 (Guthaben am 17.11.2011: 15.731,61 €);
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Forderung gegen die Deutsche Post AG, Bonn, aus zurückgebuchten Nachnahmeguthaben (Guthaben am 13.2.2012: 12.243,75 €);
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Forderung gegen die Ziraat Bank International AG, Frankfurt am Main, aus Kontoguthaben/Kontoverbindung 1030175002 (Guthaben am 2.4.2012: 902,85 €);
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Forderung gegen die Hamburger Volksbank eG, Hamburg, aus Kontoguthaben/Kontoverbindung 4345001 (Guthaben am 29.3.2012: 22.908,85 €);
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Bargeld (10.000 €).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Geschädigten mindestens 3.376 beträgt und der Gesamtschaden sich auf mehr als 337.000 € beläuft.
Diese Mitteilung soll den Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Eine formlose Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkungen und ist deshalb zwecklos; eine Verteilung gesicherter Werte durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Geschädigte, die beabsichtigen, auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, mögen sich mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung setzen. Diese können über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von den Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt.
Etwaige die Sachermittlungen betreffende Akteneinsichtsanträge müssen bei der Abteilung 34 der Staatsanwaltschaft Hamburg unter der Geschäfts-Nr. 3490 Js 36/11 und nach Anklageerhebung gegebenenfalls beim zuständigen Gericht gestellt werden. Bei der Abteilung 68 der Staatsanwaltschaft Hamburg befinden sich unter der Geschäfts-Nr. 6804 Js 21/11 lediglich die die Sicherungsmaßnahmen betreffenden Aktenteile.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die zivilprozessuale Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO der Zulassung durch das Gericht bedarf. Dies ist derzeit das Amtsgericht Hamburg, Abt. 167, Az. 167 Gs 961/11 (Anschrift: Sievekingplatz 3, 20355 Hamburg). Der Verletzte kann auch schon vor der nach § 111g StPO erforderlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung wirksame Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners unternehmen.
gez. Dr. Nawotki, Staatsanwältin
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