Erich Schuler, geb. 18. März 1956, Schweizer Staatsangehöriger wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, insbesondere wird ihm verboten, ohne Bewilligung Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die entsprechende Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben. Erich Schuler wird auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen.
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