Bundeskanzleramt
Erlass
über die Einrichtung eines Digitalrats
Einrichtung
Es wird ein Digitalrat der Bundesregierung eingerichtet.
Aufgaben
(1) Der Digitalrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Gestaltung des digitalen Wandels in Gesellschaft, Arbeitswelt, Wirtschaft und Verwaltung zu beraten.
(2) Der Digitalrat tagt mindestens zweimal jährlich mit der Bundeskanzlerin und weiteren Mitgliedern der Bundesregierung. Darüber hinaus kann er weitere Sitzungen durchführen.
(3) Der Digitalrat erarbeitet Stellungnahmen aufgrund eigenen Entschlusses oder im Auftrag der Bundesregierung. Beschlüsse und Stellungnahmen werden in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt veröffentlicht.
Zusammensetzung und Organisation des Digitalrats
(1) Der Digitalrat besteht aus einem/einer Vorsitzenden und bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die von der Bundesregierung in ihrer jeweiligen Funktion für die Dauer der Legislaturperiode berufen werden. Eine einmalige erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Chef des Bundeskanzleramtes niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit durch die Bundesregierung berufen. Scheidet der/die Vorsitzende aus, bestimmt die Bundesregierung, ob ein neuer Vorsitzender/eine neue Vorsitzende berufen wird oder ein bereits berufenes Mitglied den Vorsitz übernimmt.
(2) Der Digitalrat soll interdisziplinär besetzt sein. Die Mitglieder sollen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Digitalisierung verfügen.
(3) Den Vorsitz im Digitalrat führt das von der Bundesregierung bestimmte Mitglied.
(4) Die Mitgliedschaft im Digitalrat ist ein Ehrenamt.
(5) Sitzungen des Digitalrats sind vertraulich. Der Digitalrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er seine Arbeitsweise im Übrigen regelt.
(6) Die Mitglieder des Digitalrats erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Reisekosten nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes. Die Aufwandsentschädigung wird vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgesetzt.
(7) Die Kosten des Digitalrats trägt der Bund.
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Prof. Dr. Helge Braun
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