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Erlass über das Kuratorium der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Erlass
über das Kuratorium
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Vom 31. Januar 2022

Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Erlasses über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 31. Januar 2022 (BAnz AT 09.02.2022 B1) wird für das Kuratorium bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bestimmt:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Das Kuratorium berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die BAM in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der BAM, insbesondere bezüglich der langfristigen Ausrichtung ihrer Tätigkeiten.

(2) Das Kuratorium wird regelmäßig von der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM über ihre Tätigkeiten und ihre Entwicklung unterrichtet.

§ 2

Die Mitglieder des Kuratoriums verfügen über langjährige Erfahrungen in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung und sind mit dem Gebiet der Sicherheit in Technik und Chemie vertraut. Den Vorsitz des Kuratoriums hat die Abteilungsleiterin/​der Abteilungsleiter der für die BAM fachlich zuständigen Abteilung des BMWK inne. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem BMWK noch der Bundesanstalt angehören.

§ 3

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom BMWK im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM und den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium sollte in der Regel spätestens ein Jahr nach Ausscheiden der betreffenden Person aus dem aktiven Berufsleben enden.

(3) Die Mitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem BMWK jederzeit niederlegen.

§ 4

Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das eine Vertretung nicht zulässt.

§ 5

Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (Beiräterichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt

Geschäftsordnung

§ 6

Das BMWK bestellt im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM und den Mitgliedern des Kuratoriums jeweils eine Repräsentantin/​einen Repräsentanten der Wissenschaft sowie der Wirtschaft zu stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7

(1) Die oder der Vorsitzende beruft im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM das Kuratorium ein. Sie/​Er hat das Kuratorium mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder oder der Präsidentin/​des Präsidenten der BAM einzuberufen.

(2) Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM die Tagesordnung auf. Jeder Gegenstand, dessen Beratung im Kuratorium von einem Mitglied des Kuratoriums, dem BMWK oder der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM verlangt wird, ist auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums und die anderen an der Sitzung Teilnehmenden sind in der Regel vier Wochen vor der Sitzung, mindestens aber zwei Wochen zuvor, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende oder – im Falle ihrer/​seiner Verhinderung – die gewählte Vertretung eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 8

(1) Beauftragte des BMWK und mit seiner Zustimmung Beauftragte anderer Bundesministerien sowie das Direktorium der BAM nehmen an der Sitzung teil und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.

(2) Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM andere Angehörige der BAM oder Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen, insbesondere die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Beiräte der BAM.

§ 9

Empfehlungen des Kuratoriums bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.

§ 10

Die oder der Vorsitzende kann einen oder mehrere Berichterstatter bestellen.

§ 11

(1) Über jede Kuratoriumssitzung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmenden, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, den Wortlaut der Empfehlungen, gegebenenfalls die abweichenden Meinungen und das jeweilige Stimmenverhältnis.

(2) Das Protokoll wird von der BAM erstellt.

§ 12

(1) In dringenden Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BAM die Mitglieder des Kuratoriums auffordern, ihre Stellungnahme zu einem Beratungsgegenstand im Umlaufverfahren innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich abzugeben.

(2) Widersprechen mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dem Umlaufverfahren, kann der Gegenstand nur auf einer Sitzung beraten werden.

§ 13

Die BAM nimmt die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Kuratoriums wahr.

§ 14

Das Kuratorium kann Ausschüsse einsetzen. Über das Ergebnis der Ausschusssitzungen ist in der Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

3. Abschnitt

Schlussvorschrift

§ 15

Dieser Erlass tritt am 31. Januar 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt der Erlass vom 27. April 2012 (BAnz AT 22.05.2012 B1) außer Kraft.

Berlin, den 31. Januar 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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