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Erlass über die Stiftung des 55. Deutschen Wirtschaftsfilmpreises

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Erlass
über die Stiftung des 55. Deutschen Wirtschaftsfilmpreises

Vom 17. Mai 2022

Ziel des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (folgend: „BMWK“) gestifteten Deutschen Wirtschaftsfilmpreises (folgend: „WiFP“) ist es, audiovisuelle Produktionen zu fördern, die Aspekte der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland beleuchten und für eine breite Öffentlichkeit interessant aufbereiten. Zudem sollen Innovationen aus und für die Filmwirtschaft sowie die (journalistische) Wissensvermittlung über wirtschaftliche und politische Zusammenhänge in der deutschen Gesellschaft durch audiovisuelle Medien gefördert werden. Der WiFP ist Teil der Initiative „Kultur- und Kreativwirtschaft“ der Bundesregierung. Der wettbewerbsbegründende Erlass vom 29. Februar 1968 (BAnz. Nr. 66 vom 3. April 1968) wurde zuletzt geändert durch Erlass vom 1. März 2021 und wird nun hiermit neu gefasst.

I.

Vergabe des Preises

(1) Der WiFP wird 2022 für besonders eindrucksvolle audiovisuelle Beiträge (folgend: „Beiträge“) in folgenden 3 Kate­gorien vergeben:

1.
Wirtschaft gut erklärt.
Der Beitrag soll ein Wirtschaftsthema mit seinen aktuellen gesellschaftlichen, technischen, sozialen und/​oder politischen Zusammenhänge einer breiten Öffentlichkeit näherbringen. Das schließt internationale Themen der wirtschaftlichen Entwicklung ein. Besonders erwünscht sind Beiträge, die (1) bedeutsame Wirtschaftsthemen aus volkswirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Sicht, (2) erfolgreiche Unternehmen, Unternehmerpersönlich­keiten und erfolgreiche Neugründungen in Deutschland behandeln oder (3) gezielt derartiges Wissen an Jugendliche und Kinder vermitteln. Dies können sowohl Dokumentationen, Erklärfilme und Spielfilme sein, aber auch herausragende Onlinebeiträge bzw. innovative audiovisuelle Formate für digitale Medien (social media-Kanäle, blogs etc.). Bei der Bewertung wird insbesondere berücksichtigt, ob die Beiträge Interesse und Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge wecken und zur Aufklärung und Information des Publikums beitragen.
2.
Wirtschaft gut präsentiert.
Der Beitrag soll sich mit Unternehmen oder Institutionen und deren Wertschöpfung auseinandersetzen, nachhaltig informativ und qualitativ anschaulich sein. Dies können Beiträge sein, die z. B. für eine bessere Präsentation der beauftragenden Unternehmen oder Institutionen in der Öffentlichkeit hergestellt worden sind („Imagefilme“).
3.
Nachwuchsfilme.
Beiträge aus den Kategorien 1 und 2, die von Studentinnen und Studenten oder Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern gestaltet und realisiert worden sind. Diese sollen nach Ausbildungsabschluss in der Regel nicht länger als drei Jahre tätig gewesen sein.

(2) Besonders erwünscht sind für alle Kategorien neue audiovisuelle Formate für digitale Medien (social media-Kanäle, blogs etc.).

(3) Die Jury kann in jeder Kategorie mehr als einen Preis zuerkennen, wenn die vorgestellten Beiträge unterschiedliche Bereiche thematisieren.

II.

Wettbewerb

(1) Zum Wettbewerb zugelassen sind audiovisuelle Produktionen, die in der Regel mindestens eine Laufzeit von drei Minuten haben sollen und in deutscher Sprachfassung eingereicht werden. Bei Beiträgen in Fremdsprachen sind deutsche Untertitel zwingend erforderlich.

(2) Der Beitrag muss über eine reine Produkt- oder Firmenwerbung hinausgehen. Filme, die ausschließlich als reine Werbespots produziert wurden, sind von der Teilnahme am Wettbewerb in allen Kategorien ausgeschlossen.

(3) Jeder Beitrag kann nur einmal am Wettbewerb teilnehmen, und zwar im Jahr seiner Herstellung oder in dem darauffolgenden Jahr. Die Teilnahme ist nur in einer Kategorie möglich. Einsendungen, die sich ganz überwiegend auf Beiträge aus einem früheren Wettbewerb stützen, sind ebenfalls nicht zugelassen.

(4) Die Entscheidung über die Preisvergabe wird im Rahmen eines Wettbewerbs von einer Jury getroffen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) bekannt gegeben.

(5) Bei Beiträgen von Rundfunkanstalten privaten oder öffentlichen Rechts sind von einer Redaktion pro Kategorie nur zwei ausdrücklich bezeichnete Beiträge zugelassen. Es muss sich bei den ausgewählten Beiträgen um geschlossene Einzelbeiträge handeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist ein Beitrag nur dann, wenn die Auftraggeber oder Hersteller ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben. Für die Feststellung der Hersteller, Auftraggeber und Gestalter ist der Vorspann bzw. Abspann des Beitrags maßgebend.

(7) Ausnahmen zu den Absätzen 1 bis 5 können von der Jury durch Beschluss zugelassen werden.

(8) Die Beiträge können von Auftraggebern, Gestaltern oder Herstellern bis zu einem vom BMWK im Bundesanzeiger bekanntzugebenden Termin zur Teilnahme an dem Wettbewerb gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt digital und ausschließlich online auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de).

(9) Bei der Anmeldung sind für jeden Beitrag die Kategorie, die Zielgruppe(n) sowie das Datum seiner Fertigstellung anzugeben.

(10) Die Teilnehmerinnen/​Teilnehmer des Wettbewerbs erklären sich mit der Anmeldung damit einverstanden, dass der Beitrag/​die Beiträge im Fall der Nominierung im Rahmen der Preisverleihung des Deutschen Wirtschaftsfilmpreises ausschnittsweise (z. B. als Trailer) gezeigt werden darf/​dürfen.

(11) Darüber hinaus können sich die Teilnehmerinnen/​Teilnehmer des Wettbewerbs bei der Anmeldung damit einverstanden erklären, die Preisträgerbeiträge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Eigenwerbung des WiFP in voller Länge auf den Internetseiten zum WiFP bzw. auf dem Internetportal der „Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft“ des BMWK einzustellen. Erteilen die Teilnehmerinnen/​Teilnehmer ihr Einverständnis, erklären sie damit automatisch auch, dass ihnen die entsprechenden Bild- und Tonrechte vorliegen.

III.

Jury

(1) Über die Vergabe der Preise entscheidet eine Jury. Die Entscheidungen der Jury sind bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(2) Die Jury besteht aus mindestens neun und höchstens sechzehn Mitgliedern, die vom BMWK berufen werden. Mehrheitlich müssen die Mitglieder unabhängige, auf dem Gebiet wirtschaftsbezogener audiovisueller Produktionen fachkundige oder im öffentlichen Leben stehende Persönlichkeiten sein, die nicht dem öffentlichen Dienst des Bundes oder eines Landes angehören. Hinzu kommt ein Vertreter des BMWK. Die Mitglieder der Jury werden für zwei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich. Mit der Berufung einer neuen Jury endet die Amtszeit der bisherigen.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolgerin/​ein Nachfolger berufen werden. Mit Zustimmung der Jury ist die Sitzungsvertretung eines Mitglieds der Jury zulässig. Ist die Zustimmung erfolgt, hat die Vertreterin/​der Vertreter die gleichen Rechte und Pflichten wie ein benanntes Mitglied der Jury.

(4) Die Mitglieder der Jury sind an Anträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Der in Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Vertreterin/​Vertreter des BMWK beruft die Jury ein und führt den Vorsitz. Sie/​Er kann Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Die Jurymitglieder treffen auf einem BAFA-Onlineportal eine Vorauswahl, welche Beiträge als mögliche Preisträgerfilme von der Jury ausführlich bewertet werden sollen.

(6) Für den Beschluss der Jury ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit der Jury erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder.

(7) Das BMWK kann Mitglieder der Jury abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht wahrnehmen oder dauerhaft verhindert sind. Eine dauerhafte Verhinderung ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Mitglied ohne Angabe von Gründen der Jurysitzung fernbleibt.

IV.

Preisverleihung

(1) Der WiFP ist eine Auszeichnung, die aus einer Urkunde für die ersten drei Plätze einer Kategorie und einer Trophäe für den ersten Platz einer Kategorie besteht.

(2) Den Preis erhalten die Gestalter, Hersteller und Auftraggeber des Beitrags gemeinschaftlich.

(3) Vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel können zusätzlich für herausragende Beiträge auch Geldpreise ausschließlich an die Gestalter vergeben werden.

(4) Bis zu drei Geldpreise können in der Kategorie 3 zum Zwecke der Nachwuchsförderung vergeben werden. Außerdem können bis zu drei Geldpreise in der Kategorie 1 „Wirtschaft gut erklärt“ für besonders herausragende Onlinebeiträge bzw. innovative audiovisuelle Formate für digitale Medien (social media-Kanäle, blogs etc.) vergeben werden. Die Höhe aller Preisgelder beträgt insgesamt 40 000 Euro. Weitere bzw. zusätzliche Zuwendungen zu den Preisgeldern sind im Rahmen der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 zulässig.

(5) Maßgeblich für die Verleihung sämtlicher Preise ist, welche Person/​en als Gestalter, Hersteller und Auftraggeber in der Anmeldung für den Wettbewerb genannt werden. Diese Angaben sind insofern verbindlich.

(6) Bestandteil des Nachwuchspreises ist außerdem ein Platz (freiwillig, einjährig) in der Jury des WiFP für das Folgejahr.

(7) Den Ort der Preisverleihung und das Programm bestimmt das BMWK.

V.

Ausschreibung

Der Wettbewerb wird auf Grund einer Ausschreibung durchgeführt, die die weiteren Anmeldemodalitäten regelt.

VI.

Sonstiges

(1) Das BAFA nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle für den Wettbewerb wahr.

(2) Die Mitglieder der Jury sowie hinzugezogene Sachverständige erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach den Richtlinien für Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen gemäß Rundschreiben des BMF in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 17. Mai 2022

61004/​007#009

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Marco-Alexander Breit

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