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Ermittlungsverfahren gegen Angestellten einer Immobilienfirma wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

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Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen einen ehemaligen Angestellten einer im Raum Mainz ansässigen Immobilienfirma und eine weitere Person ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie der Beihilfe zu diesem Vergehen (§§ 299 Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB). Es besteht der Anfangsverdacht, dass der Angestellte der Immobilienfirma von Mietinteressenten Geldbeträge in einer Größenordnung von 500 Euro gefordert und von einigen Interessenten auch erhalten hat, damit er diese im Gegenzug bei der Vergabe der Mietwohnungen bevorzugt.

Der weitere Beschuldigte soll die Mietinteressenten gegen Provision vermittelt haben. Die Beschuldigten sollen in der Absicht gehandelt haben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

Darüber hinaus wird das Ermittlungsverfahren gegen den zweiten Beschuldigten auch wegen des Verdachts der Anstiftung zum Betrug geführt (§§ 263 Abs. 1, 26 StGB). Es besteht der Verdacht, dass dieser Beschuldigte Mietinteressenten erfolgreich Tipps gegeben hat, wie diese Wohnberechtigungsscheine erhalten können, obwohl die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung nicht vorlagen.

In dem Verfahren haben am 21.12.2022 Beamte der Kriminaldirektion Mainz die Wohnungen der beiden Beschuldigten sowie die Firmenräume der Immobilienfirma in Mainz und Umgebung durchsucht. Es konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, deren Auswertung geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Weitergehende Auskünfte sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht möglich.

Der ehemalige Angestellte der Immobilienfirma bestreitet den gegen ihn erhobenen Vorwurf und hat eine Stellungnahme nach vollständiger Akteneinsicht angekündigt.

 

Rechtliche Hinweise:

Wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Wegen Betruges macht sich gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Betrug wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Als Anstifter wird gemäß § 26 des Strafgesetzbuchs gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Vornahme von Ermittlungshandlungen bedeuten mithin weder, dass die Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für die Beschuldigten gilt vielmehr die Unschuldsvermutung.

 

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