Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels, der sich mit dem gegen den Inspekteur der Polizei geführten Disziplinarverfahren befasste, und den mutmaßlichen Umständen der Veröffentlichung, die heute nach einer Sondersitzung des Innenausschusses des Landtags von Baden-Württemberg bekannt geworden waren, ein Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten wegen des Verdachts verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gem. § 353d Nr. 3 StGB und gegen Herrn Innenminister Strobl wegen des Verdachts der Anstiftung hierzu eingeleitet.
§ 353d Nr. 3 StGB lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(…)
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in we-sentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Ver-handlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Weitere Auskünfte können aufgrund der andauernden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden.
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