Am 26.05.2011 wurde das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom Bundestag beschlossen.
Am 03.08.2011 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 04.08.2011 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.09.2009 umgesetzt. Die bisherige Regelung zum Wertersatz im Zuge der Widerrufsausübung wurde vom EuGH als zu weitgehend eingestuft. Diese Wertersatzpflicht wurde neu geregelt. Nunmehr müssen die Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise nutzen, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Die neue Widerrufsbelehrung enthält einige zwingende inhaltliche und redaktionelle Änderungen. Im Gegensatz zur letzten Änderung der Widerrufsbelehrung im letzten Jahr hat der Gesetzgeber nun aber zumindest auch daran gedacht, eine Übergangsvorschrift vorzusehen, die für den Zeitraum von 3 Monaten noch die Verwendung der alten, seit dem 11.07.2010 gültigen Widerrufsbelehrung erlaubt. Wir empfehlen, die bisher verwendeten Widerrufsbelehrungen prüfen und anpassen zu lassen. Spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist drohen wieder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Quelle:Dr.Friedrich von Hager Partnerschaft Leipzig
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