Bei geschlossenen Immobilienfonds stellen die meisten Anlegerklagen recht pauschal (und hinsichtlich des Risikos eher undifferenziert) auf die Altersvorsorge als Anlageziel ab. Es fehlt häufig an der gebotenen Klarheit, ob die jeweilige Fondsbeteiligung eine „sichere“ Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke für den Anleger darstellen oder ob sie der Ergänzung dienen sollte. Für den Berater im Prozess ist es deshalb wichtig, dass er die bereits bestehende Altersversorgung des Anlegers darstellen, die streitgegenständliche Beteiligung darin einordnen und dies belegen kann. Gelingt dies, so kann er auf eine aktuelle und erneute BGH-Entscheidung verweisen (BGH III ZR 365/13, U. v. 11. Dezember 2014), nach welcher nicht allein deshalb, weil eine Anlage der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte, die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft bzw. nicht anlegergerecht war.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
BEMK Rechtsanwälte
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