Davon zumindest berichtet Rechtsanwalt Bender in einem aktuellen Artikel.
Die Kündigungswelle bei Bausparverträgen setzt sich fort. Auch im Jahr 2016 beabsichtigen Bausparkassen, seit zehn Jahren zuteilungsreife Bausparverträge zu kündigen. Nach Einschätzung der Branche werden ca. 60.000 Bausparverträge betroffen sein. Im Jahr 2015 waren es ca. 200.000 Bausparverträge. Das Vorgehen der Bausparkassen ist rechtlich umstritten.
Die aktuelle Rechtsprechung
Die Bausparkassen berufen sich für die Kündigungswelle bei Bausparverträgen regelmäßig auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Regelung ist u. a. nach Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, Aktz. 9 U 230/15) auf Bausparverträge gar nicht anwendbar und die Kündigungen damit unwirksam. Da jedoch andere Gerichte (z. B. OLG Celle Urt. v. 02.05.2016, Aktz. 3 U 75/16) die Kündigungen für rechtmäßig erachten, setzen die Bausparkassen die Kündigungswelle auch in diesem Jahr fort. Abschließend wird der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsfrage entscheiden müssen. Mit einer Entscheidung des BGH wird frühestens für das Frühjahr 2017 gerechnet.
Der Grund für die Kündigungswelle bei Bausparverträgen
Die Bausparkassen kündigen die langfristig zuteilungsreifen Bausparverträge aus wirtschaftlichen Gründen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase erweist sich die Guthabenverzinsung der Bausparverträge als attraktiv. Hingegen ist der Darlehenszins für die Bauspardarlehen, die der Bausparer nach Zuteilungsreife abrufen kann, regelmäßig höher als der aktuelle Zins für Baudarlehen bei den Banken. Folglich beklagen die Bausparkassen, keine Erträge aus den Bauspardarlehen erzielen zu können, während die Zinsverpflichtungen gegenüber den Bausparern die Bausparkassen zusätzlich belasten würden.
Was sollten Bausparer tun?
Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte agieren die Bausparkassen rechtswidrig. Entsprechend sollten Bausparer gegen die Kündigung der Bausparverträge nach § 489 BGB vorgehen. So zeigt sich nach den Erfahrungen der ARES Rechtsanwälte in vielen Fällen: Wer sich wehrt, hat Vorteile. Dies gilt insbesondere für Bausparer, die über eine Rechtschutzversicherung verfügen und ein gerichtliches Vorgehen über die Rechtschutzversicherung finanzieren können.
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