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Errichtung von Kleinwindenergieanlagen für den Eigenbedarf ist im Außenbereich privilegiert

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Kleinwindenergieanlagen können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, unabhängig von der Frage, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Kläger beantragten für ihr im Außenbereich liegendes Grundstück die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen (KWEA) mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 6,5 m. Diesen lehnte der Beklagte u. a. mit dem Argument ab, diese seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben zu behandeln, da hierunter nur solche Windenergieanlagen zu fassen seien, die der öffentlichen Versorgung dienten. Eine Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz sei von den Klägern jedoch nicht beabsichtigt. Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihr Begehren im Klageverfahren weiter und trugen vor, ihr Vorhaben sei bereits deshalb genehmigungsfrei, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Sie beabsichtigten die Errichtung eines ökologisch ausgerichteten Imkereibetriebes, der mit dem aus dem Betrieb der KWEA gewonnenen Strom betrieben werden solle. Jedenfalls hätten Sie einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zwar sei das Vorhaben genehmigungspflichtig, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gesetzes diene, so die Koblenzer Richter. Denn ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zunächst den Betrieb gründen, alle hierfür zwingend erforderlichen Maßnahmen durchführen und erst danach dem Betrieb dienende KWEA errichten. Die Kläger hätten hingegen bereits mit der Errichtung der KWEA begonnen, obwohl sie nach ihrem Betriebsplan erst ab 2027 die Energie von vier KWEA für die Imkerei benötigten.

Das Vorhaben sei jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert, weil es der Nutzung der Windenergie diene. Sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik der gesetzlichen Vorschrift lasse sich ein Ausschluss von Kleinwindenergieanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs nicht entnehmen. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck des Privilegierungstatbestandes – die Förderung der Windenergie als positiven Beitrag zum Klimaschutz – für dieses Verständnis. Öffentliche Belange, die Gegenstand der Bauvoranfrage seien, ständen dem Vorhaben nicht entgegen. Weder verursachten die Anlagen eine erhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes – zumal die Kläger eine farbliche Anpassung an die sich in der Nähe befindlichen Bäume angeboten hätten – noch sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.02.2023, 1 K 604/22.KO)

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