Darüber konnten wir am gestrigen Tage ein interessantes Telefongespräch mit dem CEO von Life Forestry führen:
Das deutsche Vermögensanlagengesetz definiert genau, was eine Vermögensanlage ist und wer dementsprechend einen Prospekt zu erstellen hat. Dr. Jean-Pierre Bußalb, stellvertretender Referatsleiter bei der Bafin und seit 2005 zuständig für die Überwachung der Prospektpflicht für Vermögensanlagen hat anlässlich eines Workshops vor Inkrafttreten des Gesetzes am 26.11.2015 die Anwendung desselben erläutert.
Zunächst ging Dr. Bußalb auf die Erweiterung der Definition von Vermögensanlagen ein: „Sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (§1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG). Er hat dies präzisiert, dass darunter wirtschaftlich mit anderen Vermögensanlagen vergleichbare Beteiligungsmodelle, z.B. Direktinvestments in Holzplantagen zu verstehen sind. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veranstaltungen/DE/PRO_151126_Workshop.html
Obwohl Dr. Bußalb explizit darauf verweist, dass es sich bei den genannten Teakplantagen um Beteiligungsmodelle zu handeln hat, um sie als prospektpflichtige Vermögensanlagen zu qualifizieren, vertritt die Bafin beim seinerzeitigen Angebot von „Teakinvestments“ der Life Forestry Switzerland AG die Auffassung, dass nicht nur die Beteiligung an einer Teakplantage, sondern auch der Verkauf von einzelnen Teakbäumen eine prospektpflichtige Vermögensanlage darstellt.
Für Lambert Liesenberg, Geschäftsführer der Life Forestry Switzerland AG, ist dies nicht nachvollziehbar. Er verweist stattdessen, auf §5a des Vermögensanlagengesetzes. „Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen.“ Da der Kunde bei Life Forestry bei dem monierten und zwischenzeitlich eingestellten Angebot aber Teakbäume gekauft und zu Eigentum erworben hat, kann es weder eine Laufzeit noch eine Kündigungsfrist geben. Wenn dies also zwingende Kriterien für eine Vermögensanlage sind, so Liesenberg, dann kann das „Teakinvestment“ nach seiner Auffassung gar keine Vermögensanlage nach dem Gesetz sein.
Gleichwohl untersagte die Bafin dem Unternehmen die öffentliche Werbung für das Angebot „Teakinvestment“ im Oktober 2018.
In der Zwischenzeit hat der Schweizer Anbieter sein Geschäftsmodell komplett überarbeitet und bietet unter dem Produktnamen „Golden Teak – Land Lease“ die Pacht von Teakwald an.
Da somit keinerlei Grundlage für eine Verzinsung oder Rückzahlung gegeben ist und auch kein Anspruch auf einen Barwertausgleich durch den Anbieter besteht, entfällt jegliche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögensanlage.
Dessen ungeachtet glaubte die Bafin über Anhaltspunkte zu verfügen, welche eine Prospektpflicht begründen könnte. Diesen Verdacht hat die Bafin dann auch am 25. März 2019 auf seiner Homepage veröffentlicht, ohne diesen zu konkretisieren und ohne zuvor Life Forestry die Möglichkeit zu geben, die vermeintlichen Verdachtsmomente zu klären. Zwischenzeitlich konnte die Life Forestry Switzerland AG nun aber offenbar glaubhaft nachweisen, dass dieser Verdacht unbegründet ist, denn plötzlich ist der Warnhinweis der Bafin auf deren Homepage verschwunden.
Lambert Liesenberg zeigte sich darüber auf Nachfrage unserer Redaktion zwar erleichtert, schränkte aber zugleich ein: „Einerseits ist es natürlich erfreulich zu sehen, dass die Bafin die jüngste Warnmeldung gelöscht hat. Andererseits ist es aber nach wie vor ärgerlich und geschäftsschädigend, wenn die erste Verbotsmeldung immer noch veröffentlicht wird, obwohl es das betroffene Angebot gar nicht mehr gibt. Der Verbraucher erkennt dies aber nicht auf den ersten Blick und glaubt fälschlicherweise, dass das aktuelle Angebot untersagt sei. Deshalb nehmen zahlreiche Interessenten, nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus der Schweiz, Österreich und anderen Ländern verunsichert Abstand.“
Aus diesem Grund, so Liesenberg, würde die Life Forestry Switzerland AG nun einen Vermögensanlagenprospekt für sein Produkt „Teakinvestment“ erstellen lassen, obwohl es dieses gar nicht mehr gibt. Auch ungeachtet der Frage, ob es für dieses Produkt rechtlich gesehen überhaupt eines Prospektes bedürfe, sei ein genehmigter Prospekt die Voraussetzung dafür, dass die Bafin auch die ursprüngliche Warnmeldung lösche. Ob das tatsächlich dem Verbraucherschutz dient oder einfach nur ein weiterer Beleg für die praxisferne Bürokratie in Deutschland ist, bleibt dem Leser überlassen.
Bleibt nun noch, die Warnmeldung der BaFin zu löschen. Auch daran, so Lambert Liesenberg, arbeite man mit den beauftragten Rechtsanwälten. Man sei zuversichtlich, dass auch dieser Eintrag gelöscht werde, so Lambert Liesenberg.
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