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Erste Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie Bundesprogramm Zukunft Schienengüterverkehr zur Förderung von Innovationen (Z-SGV)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Erste Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
Bundesprogramm Zukunft Schienengüterverkehr
zur Förderung von Innovationen (Z-SGV)

Vom 15. Februar 2023

Die Bekanntmachung der Richtlinie Bundesprogramm Zukunft Schienengüter­verkehr zur Förderung von Innovationen (Z-SGV) vom 12. Mai 2020 (BAnz AT 19.05.2020 B4) wird wie folgt geändert:

I.

§ 5 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Laufzeit der in Förderlinie 1 geförderten Vorhaben sollte 50 Monate, der in Förderlinie 2 geförderten Vorhaben 30 Monate nicht überschreiten. Vorhaben mit einer längeren Laufzeit können unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie in der Vorhabenlaufzeit außerhalb der bewilligten Laufzeit ohne Bundesmittel fortgesetzt werden. Dies ist im Finanzierungsplan kenntlich zu machen. Zudem ist ein Zwischenziel, welches mit Hilfe der Bundeszuweisung erreicht werden soll, vom Gesamtvorhabenziel abzugrenzen und zu benennen.“

II.

§ 6 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 8 wird gestrichen.
2.
Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 8 bis 10.
III.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 15. Februar 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Jörg Stephan

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