Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2.Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass der
Ersten Allgemeinen Arbeitnehmer Kranken- und Unterstützungskasse AK-UK
ZVR Zahl 618517604
1040 Wien, Prinz Eugen Straße 68/Parterre
www.ak-uk.at
mit Bescheid vom 16.01.2017 aufgetragen wurde, den unerlaubten Betrieb des gewerblichen Handels mit Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG (Effektengeschäft) zu unterlassen.
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