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Erste Aufforderung zur Einreichung der Aktien an der Endurance Capital Aktiengesellschaft

IO-Images (CC0), Pixabay
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Endurance Capital GmbH

München

(vormals Endurance Capital AG, mit Sitz in München, seinerzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 171243)

Amtsgericht München, HRB 270071

Erste Aufforderung zur Einreichung der Aktien an der Endurance Capital Aktiengesellschaft, mit Sitz in München

Die außerordentliche Hauptversammlung der Endurance Capital Aktiengesellschaft hat am 21.09.2021 beschlossen, die Gesellschaft formwechselnd gemäß §§ 190, 226f, 238ff UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Endurance Capital GmbH umzuwandeln. Der Formwechsel wurde am 12.10.2021 in das Handelsregister eingetragen und ist damit wirksam geworden. Damit ist der Inhalt der ausgegebenen Aktienurkunden unserer Gesellschaft unrichtig geworden.

In Folge dieses Formwechsels richten wir gemäß § 248 Abs. 2 und 3 UmwG i.V.m. § 73 Abs. 1 und 2 AktG daher an alle Aktionäre der ehemaligen Endurance Capital Aktiengesellschaft die

Erste Aufforderung

alle ihre Aktien der Endurance Capital Aktiengesellschaft

in der Zeit vom 15. November 2021 bis 15. März 2022

am Geschäftssitz unserer Gesellschaft in München (Bavariaring 18, 80336 München)
zu den üblichen Geschäftszeiten einzureichen.

Die mit der Einreichung verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft. Ein Umtausch der Aktienurkunden in Anteilsscheine an der Endurance Capital Aktiengesellschaft erfolgt nicht, da es sich um eine Kraftloserklärung in Folge der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 248 Abs. 2 und 3 UmwG i.V.m. § 73 Abs. 1 und 2 AktG handelt und bei der Endurance Capital GmbH keine Anteilsscheine über Geschäftsanteile ausgegeben werden.

Alle Aktien, welche trotz dreimaliger Veröffentlichung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 wie vorstehend beschrieben eingereicht worden sind, werden gemäß § 248 Abs. 2 und 3 UmwG i.V.m. § 73 Abs. 1 und 2 AktG für kraftlos erklärt werden. Einer Genehmigung des Amtsgerichts bedarf es für diese Kraftloserklärung gemäß § 248 Abs. 3 UmwG nicht.

München, den 11. November 2021

Endurance Capital GmbH

Die Geschäftsführung
Dr. Eberhard Schöbitz Matthias Uebel

 

 

 

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