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Erste Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2025

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Erste Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2025

Vom 8. November 2024

Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

I.

Vorläufige Fangerlaubnis

Soweit die Ausübung der Seefischerei einer Erlaubnis bedarf, wird diese hiermit bis zu der Erteilung von Sammel- beziehungsweise Einzelfangerlaubnissen widerruflich unter folgenden Bedingungen erteilt:

1.
Diese vorläufige Fangerlaubnis

a)
gilt nur für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge, die über eine gültige Fanglizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates vom 20. November 2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verfügen,
b)
gilt nicht für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen, deren Betrieben die Fangerlaubnis endgültig oder zeitweise durch einen Bescheid entzogen oder versagt worden ist,
c)
berechtigt nur zum Fang von Fischarten in Gebieten, für die der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2024 eine Quote zur Bewirtschaftung übertragen wurde,
d)
berechtigt nur diejenigen Fischereifahrzeuge zum Fang von Fischarten, für die durch die BLE für das Jahr 2024 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. Berechtigt sind auch diejenigen Fischereifahrzeuge, die ein solches Fischereifahrzeug ersetzt haben.
2.
Soweit Quoten für Bestände, die nicht oder nicht nur EU-Gewässer betreffen, im Zusammenhang mit inter­nationalen Verhandlungen der EU mit Drittstaaten oder im Rahmen von regionalen Fischereimanagementorga­nisationen (RFMO’s) stehen (insbesondere die EU mit dem Vereinigten Königreich (VK) oder EU mit Norwegen beziehungsweise gemeinsam mit Norwegen und dem VK), die noch nicht abgeschlossen sind, stehen Quotenzuteilungen unter dem Vorbehalt einer Einigung dieser Verhandlungen. Die vorläufige Quotenzuteilung kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Vereinbarungen, Bestimmungen und Voraussetzungen erfolgen.
3.
Die Zuteilung erfolgt nur an die Fischereibetriebe, deren Fischereifahrzeuge nach den schiffssicherheitsrechtlichen Vorgaben die aufgeführten Einsatzgebiete befahren dürfen. Verfügt das Fischereifahrzeug nicht über eine Berechtigung für das zu befahrende Einsatzgebiet, besteht keine Berechtigung, die entsprechenden quotierten Arten in den jeweiligen Fanggebieten zu befischen.
4.
Die Zuteilung erfolgt nur an Fischereibetriebe, deren Kapitän oder Kapitäne über das erforderliche gültige Befähigungszeugnis nach der Seeleutebefähigungsverordnung verfügen. Sofern eine Quote nur für ein bestimmtes Gebiet zugeteilt wird, müssen der Kapitän oder die Kapitäne über das für dieses Gebiet erforderliche gültige Befähigungszeugnis beziehungsweise den erforderlichen gültigen Nachweis der Befähigung verfügen. Anderenfalls besteht keine Berechtigung, die entsprechenden quotierten Arten in den jeweiligen Fanggebieten zu befischen.
5.
Der Einsatz von Fischereifahrzeugen ist in Fischereien mit einer Fischereiaufwandsregulierung nur zulässig, wenn das Fischereifahrzeug über entsprechenden Fischereiaufwand und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügt.
6.
Die ab dem 1. Januar 2025 getätigten Fänge werden auf die Quoten der in den später für das Kalenderjahr zu erteilenden Fangerlaubnisse angerechnet.
7.
Alle nachfolgenden vorläufig zur Befischung freigegebenen Fangmengen sind in Lebendgewicht angegeben.
8.
Alle für die jeweilige Fischerei relevanten Dokumente wie zum Beispiel Bekanntmachungen, Fangerlaubnisse, spezielle Fangerlaubnisse als auch Zugangslizenzen zu Fischereizonen von Drittländern sind an Bord von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m, in der Ostsee von mehr als 8 m, mitzuführen.
9.
Betriebe der Partenfischerei (Fischereibetriebe ohne eigenes Fischereifahrzeug) erhalten keine Zuweisung von Fangmengen quotierter Arten. Der bei dieser Fischerei erzielte Fang wird allein auf das eingesetzte Fahrzeug verbucht und auf die Quote dessen Fischereibetriebes angerechnet.
10.
Erzeugerorganisation im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine anerkannte Erzeugerorganisation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) oder ein Zusammenschluss gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG.
11.
Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) ist zu beachten. Infoblätter zu den Verpflichtungen in den jeweiligen Fischereien finden Sie unter www.ble.de/​Fischerei unter dem Menüpunkt Fischereimanagement.
12.
Werden Fangbeschränkungen dieser Bekanntmachung durch unbeabsichtigte Fänge von Beständen überschritten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, so gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013. Diese unbeabsichtigt getätigten Fänge müssen angelandet werden.
II.

Ausübung der Fischerei in bestimmten Fanggebieten

Für die Bewirtschaftung von Kleinstquoten (unter anderem Lumb und Leng), anderen allgemeinen Kleinquoten in verschiedenen Fanggebieten, Tiefseearten sowie Verfahren zur Beantragung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 gelten bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung für das Jahr 2025 die Regulierungen (Fußnoten) aus den Tabellen A bis D sowie die Regelungen gemäß Abschnitt XV und XVI der Zweiten Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der deutschen Bundesflagge im Jahr 2024 vom 23. Juli 2024 (BAnz AT 23.07.2024 B5) bis zum Widerruf weiter, soweit sie nicht durch Regelungen dieser Bekanntmachung ersetzt werden.

In der Fischerei auf Tiefseearten ist folgende Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:

Verordnung (EU) 2016/​2336 vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/​2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1)

Danach dürfen unter anderem Fischereifahrzeuge, die über keine gezielte Tiefsee-Fangerlaubnis oder Beifanggenehmigung für Tiefseearten verfügen, insgesamt nicht mehr als 100 kg an Tiefseearten pro Fangreise fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 unterliegen und die angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

A Die Fischerei wird für Fischereifahrzeuge der Kutterfischerei bis 800 BRZ sowie pelagische Kutterfahrzeuge bis 1 000 BRZ vorläufig wie folgt geregelt:

1 Fischerei in der Nordsee

1.1 Kabeljau in den Gewässern des Vereinigten Königsreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königsreichs des Gebiets 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört – COD/​2A3AX4

1.1.1 Der Fang von Kabeljau wird Fischereibetrieben, die einer Erzeugerorganisation angehören, bis zu 65 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 von ihrer Erzeugerorganisation zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Fischereibetriebe eine vorläufige Fangerlaubnis von ihrer Erzeugerorganisation für 2025 erhalten.

1.1.2 Der Fang von Kabeljau wird Fischereibetrieben, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Haupt­erwerb tätig sind, bis zu 65 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Basisquote gestattet.

1.1.3 Krabbenfischereibetrieben und/​oder Betrieben, die Schollen im geringen Umfang fischen, wird gestattet, Beifänge von Kabeljau im ersten Halbjahr 2025 bis zu 150 kg pro Betrieb anzulanden.

1.2 Seelachs in den Gewässern des Vereinigten Königsreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Unionsgewässer des Gebiets 3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – POK/​2C3A4.

1.2.1 Der Fang von Seelachs wird Fischereibetrieben, die einer Erzeugerorganisation angehören, bis zu 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 von ihrer Erzeugerorganisation zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Fischereibetriebe eine vorläufige Fangerlaubnis von ihrer Erzeugerorganisation für 2025 erhalten.

1.2.2 Beifangregelung

Diese Regelung gilt nur für Fischereibetriebe, die keine Zuteilung einer Seelachsquote für die gezielte Fischerei gemäß Nummer 1.2.1 erhalten haben. Diese dürfen bis zu 500 kg im Jahr fischen. Für Beifänge kann auf Antrag stattdessen eine Höchstfangmenge von bis zu maximal 2 t pro Fischereibetrieb im Haupterwerb für das Fischereijahr 2025 zur Verfügung gestellt werden.

1.3 Scholle in den Gewässern des Vereinigten Königsreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört – PLE/​2A3AX4

1.3.1 Der Fang von Scholle wird Fischereibetrieben, die einer Erzeugerorganisation angehören, bis zu 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 von ihrer Erzeugerorganisation zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Fischereibetriebe eine vorläufige Fangerlaubnis von ihrer Erzeugerorganisation für 2025 erhalten.

1.3.2 Der Fang von Scholle wird Fischereibetrieben, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Haupterwerb tätig sind, bis zu 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Basisquote gestattet.

1.3.3 Fischereibetrieben im Haupterwerb, die im Jahr 2024 keine Einzelfangerlaubnis erhalten hatten und Schollen im geringen Umfang fischen (Richtwert < 10 t) und/​oder sich für die Nutzung einer Höchstfangmenge pro Jahr entschieden hatten, wird eine Höchstfangmenge von 4 t pro Monat gewährt.

1.4 Gemeine Seezunge in den Gewässern des Vereinigten Königsreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – SOL/​24-C.

Die Fischereibetriebe dürfen im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2025 maximal 15 t Seezunge pro Fischereifahrzeug anlanden. Für Fischereibetriebe, deren Fischereifahrzeuge wechselweise auch in der Krabbenfischerei eingesetzt werden, wird der Fang von Seezungen in diesem Quartal auf 2 t beschränkt.

1.5 Kaisergranat in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Uniongewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – NEP/​2AC4-C

Der Fang von Kaisergranat ist nur als Beifang bis zu 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise zulässig, es sei denn, dem Fischereibetrieb ist von der BLE aufgrund frühzeitig eingetauschter Kaisergranatmengen bereits ein Antrag auf Einzelzuteilung genehmigt worden.

Es kann ab sofort ein schriftlicher Antrag auf Zuteilung von Kaisergranat in der Nordsee gestellt werden. Dieser muss bis spätestens 15. Februar 2025 vorliegen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Antragstellers
Telefon- und/​oder Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse
Name, Fischereikennzeichen und interne Nummer (CFR) des Fischereifahrzeuges
Einsatzgebiet

Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit die nationalen Quoten noch nicht verteilt worden sind.

1.6 Seehecht in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – HKE/​2AC4-C

Der Fang von Seehecht ist bis zu 10 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmengen pro Fangreise zulässig.

1.7 Seeteufel in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – ANF/​2AC4-C

1.7.1 Der Fang von Seeteufel wird Fischereibetrieben, die im Haupterwerb tätig sind und gezielt diese Fischerei ausüben, bis zu 80 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet.

1.7.2 Der Fang von Seeteufel ist für Fahrzeuge, die nicht gezielt diese Fischerei ausüben, nur als Beifang bis zu 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise zulässig.

1.8 Steinbutt und Glattbutt in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Uniongewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – T/​B/​2AC4-C

Der Fang von Steinbutt und Glattbutt ist nur als Beifang bis zu 8 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise oder bis zu 150 kg pro Kalenderwoche zulässig.

1.9 Makrele in den Gewässern des Vereinigten Königsreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer der Gebiete 3a, 3bc und Unterdivisionen 22 – 32 – MAC/​2A34

Der Fang von Makrele in der Nordsee ist nur als Beifang in Höhe von maximal 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise zulässig.

1.10 Blauer Wittling in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8abde, 12 und 14 – WHB/​1X14

Der Fang von Blauem Wittling ist nur als unvermeidbarer Beifang in der pelagischen Fischerei zulässig.

1.11 Schwarzer Heilbutt im ICES-Gebiet 6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b – GHL/​2A-C46

Der Fang von Schwarzem Heilbutt ist als Beifang gestattet.

Für eine gezielte Fischerei kann ab sofort ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser muss bis spätestens 15. Februar 2025 vorliegen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Antragstellers
Telefon- und/​oder Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse
Name, Fischereikennzeichen und interne Nummer (CFR) des Fischereifahrzeuges
Einsatzgebiet

Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit die nationalen Quoten noch nicht verteilt worden sind.

1.12 Rochen in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – SRX/​2AC4-C

1.12.1 Der Fang von Rochen ist nur als Beifang bis zu 25 kg pro Kalenderwoche pro Fahrzeug zulässig.

1.12.2 Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern von 4 (RJH/​04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/​2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/​2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/​2AC4-C) sind getrennt zu melden. Dies gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

2 Fischerei im Skagerrak und Kattegat

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Aufgrund der der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten geringen Fangmengen können bei der Verteilung grundsätzlich nur die Fischereibetriebe berücksichtigt werden, die mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fischfang in diesen Gebieten nachgegangen sind.

Aufgrund geringer Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee und nicht genutzter Fangmöglichkeiten für Kaisergranat in den ICES-Gebieten 3a (Kattegat und Skagerrak) können Anträge auf Zuteilung von Kaisergranat gestellt werden, sofern der Antragsteller in den Vorjahren bereits in der Fischerei auf Kaisergranat in den aufgeführten Gebieten aktiv war.

Fangmengen erhalten die Fischereibetriebe auf schriftlichen Antrag, welcher spätestens bis zum 15. Februar 2025 bei der BLE eingegangen sein muss.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Antragstellers
Telefon- und/​oder Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse
Name, Fischereikennzeichen und interne Nummer (CFR) des Fischereifahrzeuges
Einsatzgebiet

Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit die nationalen Quoten noch nicht verteilt worden sind.

2.2 Fischerei in dem ICES-Gebiet 3a Nord (Skagerrak)

2.2.1 Kabeljau – COD/​03AN.

Die Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Quote erhalten hatten und mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fang auf Kabeljau in diesem Gebiet nachgegangen sind. Der Fang von Kabeljau wird auf eine Höchstfangmenge von maximal 80 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Startmenge (die erste Fangerlaubnis 2024) beschränkt.

Kabeljaubeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 250 kg pro Fahrzeug für das Jahr 2025 beschränkt.

2.2.2 Scholle – PLE/​03AN.

Die Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Quote erhalten hatten und mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fang auf Scholle in diesem Gebiet nachgegangen sind. Der Fang von Scholle wird auf eine Höchstfangmenge von maximal 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Startmenge (die erste Fangerlaubnis 2024) beschränkt.

Schollenbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 200 kg pro Fahrzeug für das Jahr 2025 beschränkt.

2.3 Fischerei in dem ICES-Gebiet 3a Süd (Kattegat)

2.3.1 Kabeljau – COD/​03AS.

Der Fang von Kabeljau ist nur als unvermeidbarer Beifang zulässig.

2.3.2 Scholle – PLE/​03AS.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Quote erhalten hatten und mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fang auf Scholle in diesem Gebiet nachgegangen sind. Der Fang von Scholle wird auf eine Höchstfangmenge von maximal 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Startmenge (die erste Fangerlaubnis 2024) beschränkt.

Schollenbeifänge werden für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung auf 300 kg für das Jahr 2025 beschränkt.

2.4 Fischerei in den ICES-Gebieten 3a (Kattegat und Skagerrak) und Unterdivisionen 22 – 24

2.4.1 Gemeine Seezunge im Gebiet 3a und Unterdivisionen 22 – 24 (Unionsgewässer) – SOL/​3ABC24

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Quote erhalten hatten und mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fang auf Gemeine Seezunge in diesen Gebieten nachgegangen sind. Der Fang von Seezunge wird auf eine Höchstfangmenge von maximal 20 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Startmenge (die erste Fangerlaubnis 2024) beschränkt.

Seezungenbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 100 kg pro Fahrzeug für das Jahr 2025 beschränkt.

2.4.2 Kaisergranat im Gebiet 3a – NEP/​03A.

Die Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Quote erhalten hatten und mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fang auf Kaisergranat in diesen Gebieten nachgegangen sind. Der Fang von Kaisergranat wird pro Fahrzeug auf eine Höchstfangmenge von maximal 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Startmenge (die erste Fangerlaubnis 2024) beschränkt.

Kaisergranatbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 100 kg pro Fahrzeug für das Jahr 2025 beschränkt.

2.4.3 Schellfisch im Gebiet 3a – HAD/​03A.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Quote erhalten hatten und mit ihren Fahrzeugen in den letzten drei Jahren dem Fang auf Schellfisch in diesen Gebieten nachgegangen sind. Der Fang von Schellfisch wird auf eine Höchstfangmenge von maximal 95 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Startmenge (die erste Fangerlaubnis 2024) beschränkt.

Schellfischbeifänge werden für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung auf 350 kg für das Jahr 2025 beschränkt.

2.4.4 Seelachs in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Unionsgewässer des Gebiets 3a; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a – POK/​2C3A4.

Beifangregelung

Diese Regelung gilt nur für Fischereibetriebe, die keine Zuteilung einer Seelachsquote für die gezielte Fischerei gemäß Nummer 1.2.1 erhalten haben. Diese dürfen bis zu 500 kg im Jahr fischen. Für Beifänge kann auf Antrag stattdessen eine Höchstfangmenge von bis zu maximal 2 t pro Fischereibetrieb im Haupterwerb für das Fischereijahr 2025 zur Verfügung gestellt werden.

2.4.5 Makrele in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer der Gebiete 3a, 3bc und Unterdivisionen 22 – 32 Gebieten (Unionsgewässer) – MAC/​2A34

Der Fang von Makrele im Skagerrak und Kattegat ist nur als Beifang in Höhe von maximal 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise zulässig.

3 Fischerei in der Ostsee

3.1 Fischerei in den Schließungszeiten

3.1.1 Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 in der Zeit vom 15. Januar bis 31. März 2025 und in der Unterdivision 24 in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August 2025 verboten.

Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG. Zur Durchführung der Regelungen zu der Schließungszeit für Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 24 in der Verordnung (EU) 2024/​2903 des Rates vom 20. November 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2025 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/​257 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2024/​2903, 18.11.2024) ist der Beifang von jeglichem Dorsch zu unterbinden. Um den Schutz des Dorschbestandes zu gewährleisten, ist der Einsatz jeglicher Art von Fanggeräten in der Schließungszeit verboten.

Abweichend gilt dieses Verbot nicht

für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/​1241 durchgeführt werden,
für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m beim Einsatz von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät, wenn sie in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 m beträgt,
in der Unterdivision 24 für Fischereifahrzeuge, die in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 40 m beträgt, pelagische Bestände zum direkten menschlichen Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden,
in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 m beträgt, mit Dredgen Muscheln fangen.

Die einzelnen Durchführungsbestimmungen für diese Ausnahmemöglichkeiten werden in einer gesonderten Bekanntmachung veröffentlicht.

3.1.2 Die Fischerei auf Zander in der Darßer Boddenkette, dem Rügener Bodden, dem Peenestrom und dem Stettiner Haff bleibt von den Bedingungen in Nummer 3.1.1 unberührt. Die Ausnahme für die Zanderfischerei beruht auf dem Erlass des BMEL vom 26. März 2013 (Az. 614-61107/​0009).

3.1.3 Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 25 und 26 vom 1. Mai bis 31. August 2025 verboten.

Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG. Zur Durchführung der Regelungen zu den Schließungszeiten für Dorsch in den Unterdivisionen 25 und 26 in der Verordnung (EU) 2024/​2903 ist der Beifang von jeglichem Dorsch zu unterbinden. Um den Schutz des Dorschbestandes zu gewährleisten, ist der Einsatz jeglicher Art von Fanggeräten in den Schließungszeiten verboten.

Abweichend gilt dieses Verbot nicht:

für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/​1241 durchgeführt werden,
für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 m beträgt, oder
in der Unterdivision 25 für Fischereifahrzeuge, die in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 50 m beträgt, pelagische Bestände zum direkten menschlichen Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

Die einzelnen Durchführungsbestimmungen für diese Ausnahmemöglichkeiten werden in einer gesonderten Bekanntmachung veröffentlicht.

3.1.4 Für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die die Bundesflagge führen, wird eine weitere Schließungszeit verhängt. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser zusätzlichen Schließungszeit finden sich in der Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Dorschbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2025.

3.2 Beifang von Dorsch in den ICES-Gebieten der Unterdivisionen 22 – 24 – COD/​3BC+24

Die folgenden vorläufigen Regelungen gelten aufgrund der geringen Dorschfangmengen nicht für Krabbenfischereibetriebe. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

3.2.1 Der Beifang von Dorsch in der westlichen Ostsee wird Fischereibetrieben, die einer Erzeugerorganisation angehören, bis zu 60 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 von ihrer Erzeugerorganisation zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Fischereibetriebe eine vorläufige Fangerlaubnis von ihrer Erzeugerorganisation für 2025 erhalten. In diesen Fällen dürfen die Erzeugerorganisationen über maximal 65 % ihrer mit der ersten Sammelerlaubnis von 2024 zugeteilten Fangmenge verfügen.

3.2.2 Der Beifang von Dorsch in der westlichen Ostsee wird Fischereibetrieben, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Haupterwerb tätig sind, bis zu 60 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Basisquote gestattet (die erste Fangerlaubnis 2024).

3.2.3 Die Höchstbeifangmenge für Dorsch in der westlichen Ostsee wird für Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Nebenerwerb tätig sind, bis zum Widerruf auf 25 kg pro Monat festgelegt.

3.2.4 Übersteigt der Anteil der Dorschfänge bei einem Hol 20 % der Gesamtfangmenge des Hols, hat der Kapitän den Fangplatz für die Dauer der Fangreise zu verlassen und sich zur Fortführung der Fischereitätigkeit an einen anderen Fangplatz zu begeben.

3.3 Dorsch in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 25 – 32 – COD/​3DX32.

3.3.1 Die folgenden vorläufigen Regelungen gelten aufgrund der geringen Dorschfangmengen nicht für Krabbenfischereibetriebe.

3.3.2 Übersteigt der Anteil der Dorschfänge bei einem Hol 10 % der Gesamtfangmenge des Hols, hat der Kapitän den Fangplatz für die Dauer der Fangreise zu verlassen und sich zur Fortführung der Fischereitätigkeit an einen anderen Fangplatz zu begeben.

3.4 Hering in den ICES-Gebieten der Unterdivisionen 22 – 24 – HER/​3BC+24

3.4.1  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend davon:

dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/​1241 durchgeführt werden,
ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen.

3.4.2 Schließungszeiten in der westlichen Ostsee

Für die Fischerei von Hering in den Unterdivisionen 22 – 24 wird für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die die Bundesflagge führen, eine Schließungszeit verhängt. Die einzelnen Durchführungsbestimmungen zu dieser Schließungszeit finden sich in einer noch zu erlassenden Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands.

3.4.3 Der Fang von Hering wird Fischereibetrieben, die einer Erzeugerorganisation angehören, bis zu 90 % der dem Betrieb für das Kalenderjahr 2024 von ihrer Erzeugerorganisation zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Fischereibetriebe eine vorläufige Fangerlaubnis von ihrer Erzeugerorganisation für 2025 erhalten. In diesen Fällen dürfen die Erzeugerorganisationen über maximal 95 % ihrer mit der ersten Sammelerlaubnis von 2024 zugeteilten Fangmenge verfügen.

3.4.4 Der Fang von Hering wird Fischereibetrieben, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Haupterwerb tätig sind, bis zu 90 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 zugeteilten Basisquote gestattet (die erste Fangerlaubnis 2024).

3.4.5 Die Höchstfangmenge für Hering wird für Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Nebenerwerb tätig sind, auf 50 kg pro Jahr festgelegt.

3.5 Hering in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 25 – 27, 28.2, 29 und 32 – HER/​3D-R30

Der Fang von Hering ist als Beifang in der Sprottenfischerei zulässig.

3.6 Sprotte in den ICES-Gebieten der Unionsgewässer der Unterdivisionen 22 – 32 – SPR/​3BCD-C

3.6.1 Der Fang von Sprotte wird Fischereibetrieben, die einer Erzeugerorganisation angehören, bis zu 60 % der dem Fahrzeug für das Kalenderjahr 2024 von ihrer Erzeugerorganisation zugeteilten Basisquote (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Fischereibetriebe eine vorläufige Fangerlaubnis von ihrer Erzeugerorganisation für 2025 erhalten. In diesen Fällen dürfen die Erzeugerorganisationen über maximal 65 % ihrer mit der ersten Sammelerlaubnis von 2024 zugeteilten Fangmengen verfügen.

3.6.2 Der Fang von Sprotte wird Fischereibetrieben, die keiner Erzeugerorganisation angehören, bis zu 60 % ihrer Fangmenge des Jahres 2024 gestattet.

3.7 Lachs in den ICES-Gebieten der Unterdivisionen 22 – 31 (Unionsgewässer) SAL/​3BCD-F

Der Fang von Lachs ist als unvermeidbarer Beifang zulässig.

3.8 Makrele in den ICES-Gebieten 3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer der Gebiete 3a, 3bc und Unterdivisionen 22 – 32 – MAC/​2A34

Der Fang von Makrele in der Ostsee ist als unvermeidbarer Beifang gestattet.

3.9 Gemeine Seezunge in den ICES-Gebieten 3a (Kattegat und Skagerrak) und Unterdivisionen 22 – 24 (nur Unionsgewässer) – SOL/​3ABC24

Seezungenbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 100 kg pro Fahrzeug für das Jahr 2025 beschränkt.

4 Fischerei in den Westbritischen Gewässern (ICES-Gebiete 5b, 6, 12 und 14 (Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unions- und internationale Gewässer))

4.1 Die gezielte Fischerei auf Seelachs in den nordwestlichen Gewässern (6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 12 und 14) – POK/​56-14 ist nur den Fischereibetrieben gestattet, deren Fischereifahrzeuge bereits in den vergangenen Jahren über entsprechende Quoten verfügten.

4.2 Fischerei auf Seeteufel in ICES-Gebiet 6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 und 7 (ANF/​56-14 und ANF/​07.)

4.2.1 Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel werden vorläufige Fangerlaubnisse durch die BLE erteilt.

4.2.2 Der Fang von Seeteufel ist für Fischereibetriebe, die nicht gezielt diese Fischerei ausüben, nur als Beifang bis zu 20 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fischereifahrzeug und Fangreise zulässig.

B Die Fischerei wird für Fischereifahrzeuge der Hochsee mit mehr als 800 BRZ vorläufig wie folgt geregelt:

1.
Den Fischereibetrieben wird die Fischerei vorläufig bis zu 70 % der im Kalenderjahr 2024 zugeteilten Basisquoten (die erste Fangerlaubnis 2024) gestattet.
2.
Der Fang von Seehecht in den ICES-Bereichen 2a und 4 (Unionsgewässer) – HKE/​2AC4-C ist als unvermeidbarer Beifang in der pelagischen Fischerei zulässig.
3.
Abweichend von Nummer 1 wird der Fang von Bastardmakrele (JAX/​2A-14 – nur Beifang), Kabeljau in NAFO 3M (COD/​N3M.) von Rotbarsch in NAFO 3LN (RED/​N3LN.) und 3M (RED/​N3M.), von Schwarzem Heilbutt in 3LMNO (GHL/​N3LMNO) und der im Rahmen des NEAFC- und Grönland-Protokolls vereinbarten Quoten vorläufig im Rahmen der für das Jahr 2025 zu erwartenden Fangmengen gestattet. Kabeljau in Spitzbergen (COD/​1/​2B.) wird im Rahmen der vorläufig vereinbarten Fangmengen gestattet.
III.

Weitere Bestimmungen

Abweichend von Abschnitt I dieser Bekanntmachung ist die Aufnahme der Fischerei in den nachfolgend aufgeführten Gebieten beziehungsweise Fischereien erst nach Erteilung einer Erlaubnis beziehungsweise Zugangslizenz durch die BLE zulässig:

1.
Im NAFO-Regelungsbereich
Für die Fischerei im Regelungsbereich der NAFO (Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs außerhalb nationaler Fischereizonen) ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/​833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/​1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/​2005 und (EG) Nr. 1386/​2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1), eine Zulassung des Flaggenmitgliedstaates erforderlich. Diese ist unter Angabe der Zielfischarten und der Fanggeräte spätestens 45 Tage vor Beginn der Fangreise bei der BLE zu beantragen.
2.
In der Plattfischschutzzone
Nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/​1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/​2006, (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/​2013, (EU) 2016/​1139, (EU) 2018/​973, (EU) 2019/​472 und (EU) 2019/​1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/​97, (EG) Nr. 850/​98, (EG) Nr. 2549/​2000, (EG) Nr. 254/​2002, (EG) Nr. 812/​2004 und (EG) Nr. 2187/​2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) ist die Fischerei mit bestimmten Fanggeräten in der Plattfischschutzzone nur mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 erlaubt. Die BLE wird Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/​1241 erfüllen, eine spezielle Fangerlaubnis ausstellen, soweit die zulässige Gesamtmaschinenleistung nicht überschritten wird. Für die Fischerei nach Anhang V Teil C Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2019/​1241 (Baumkurrenliste II) wird Fischereifahrzeugen, die die Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt.
3.
Tiefseearten
Für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten (innerhalb des Kalenderjahres mindestens 8 % Tiefseearten pro Fangreise und im Kalenderjahr insgesamt mindestens 10 t) benötigen Fischereibetriebe für ihre Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/​2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/​2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) eine spezielle Tiefsee-Fangerlaubnis. Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen, bei denen – obwohl sie nicht auf Tiefseearten ausgerichtet sind – Tiefseearten als Beifang anfallen, bedürfen einer Beifanggenehmigung. Die BLE wird Fischereibetrieben für Fischereifahrzeuge unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/​2336 auf schriftlichen Antrag eine spezielle Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten beziehungsweise eine Beifanggenehmigung ausstellen.
IV.

Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG für alle Fangerlaubnisse

1.
Die Inhaber der Fischereibetriebe haben dafür zu sorgen, dass sie jederzeit Kenntnis über Veröffentlichungen von Fischereibestimmungen erhalten. Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2025 sind an Bord eines jeden deutschen Fischereifahrzeuges als Kopie oder in elektronischer Form mitzuführen. Von der Mitführungspflicht sind Inhaber von Fischereibetrieben mit Fahrzeugen mit einer Länge über alles von unter 8 m befreit, wenn sichergestellt ist, dass sie über die einschlägigen Bestimmungen informiert sind.
2.
Einstellung der Fischerei
Alle Fangerlaubnisse für das Jahr 2025 stehen unter der auflösenden Bedingung, dass durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch Bekanntmachungen der BLE ein Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem aufgrund der getätigten Fänge eine Fangquote als ausgeschöpft gilt (gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009). Eine Fangerlaubnis ist daher nach Bekanntgabe der Ausschöpfung einer Quote ungültig.
Eine Fangerlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fangquote zu erwarten ist. Eine Fangerlaubnis kann darüber hinaus widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies im Interesse der Bestandserhaltung erforderlich ist, Veränderungen in der Struktur der deutschen Seefischerei eintreten, die fischereirechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder im Interesse einer besseren Bewirtschaftung der Fangquoten erforderlich ist. Im Übrigen ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) anwendbar.
Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung beziehungsweise des Widerrufs ist der weitere Fang von Fischen dieses Bestandes oder dieser Bestandsgruppe sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen oder Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, untersagt.
3.
Vor Aufnahme der Fangtätigkeit hat sich der Kapitän eines Fischereifahrzeuges in geeigneter Weise zu vergewissern, ob ein Fangverbot für eine Fischart in dem Fanggebiet angekündigt oder bereits erlassen worden ist oder Beschränkungen für die Ausübung der Fischerei vorliegen.
4.
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die nach Anhang XIII, Teil A, Nummer 1 der Verordnung (EU) 1219/​1241 in Fischereien tätig sind, in denen akustische Abschreckvorrichtungen (so genannte „Pinger“) vorgeschrieben sind, sind verpflichtet, akustische Abschreckvorrichtungen an Bord mitzuführen und zu verwenden.
Der Einsatz der akustischen Abschreckvorrichtungen ist im Fischereilogbuch im Kommentarfeld einzutragen.
V.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirtschaftlichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. Außerdem sind Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile – auch finanzieller Art – für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen können.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

VII.

Hinweise

1.
Alle Mengenangaben von Fangquoten in den Bekanntmachungen und Fangerlaubnissen beziehen sich auf das Lebendgewicht.
2.
Bekanntmachungen und Formulare stehen auf der Internetseite der BLE (www.ble.de/​Fischerei unter dem Menüpunkt Fischereimanagement) zum Download zur Verfügung.
3.
Schiffssicherheitszeugnisse sind nur gültig und damit die Berechtigung für das zu befahrende Einsatzgebiet gegeben, wenn die erforderlichen Funkabnahmen sowie die Zwischenbesichtigung durchgeführt wurden.
4.
Der Fischfang ohne Erlaubnis, die Nichtbeachtung von Bestimmungen, Auflagen oder unrichtige Fangmeldungen können neben anderen Tatbeständen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Beim Handeln aus Gewinnsucht oder beim gewerbsmäßigen Handeln können bestimmte Tatbestände als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft werden. Fische und Fanggeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. Insbesondere wird auf § 18 SeeFischG und die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355) hingewiesen. Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Bestimmungen des Fischereirechts kann die Fangerlaubnis versagt werden.
VIII.

Inkrafttreten und Bekanntgabe

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 8. November 2024

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 13/​24/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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